Leitsatz (amtlich)

Einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Offen bleibt, ob dies auf einer entsprechenden Anwendung von § 251 Abs. 2, § 635 Abs. 3 BGB oder auf § 242 BGB beruht.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 26.07.2004; Aktenzeichen 14 T 4190/04)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 303/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 26.7.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Gerichtskosten der Verfahren beim AG und beim LG der Antragsteller 14/15 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/15 zu tragen haben.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Dem Antragsteller gehören mehrere Wohnungen, darunter die im Obergeschoss des mehrstöckigen Gebäudes gelegene Wohnung, zu der eine größere Terrasse gehört.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 11.12.1996:

an sämtlichen Fassadenflächen einen Vollwärmeschutz anzubringen, die Balkongeländer und die Geländer auf der Attika so abzuändern, dass diese an einer durchlaufenden, an der Unterseite der Balkone befestigten Stahlkonstruktion aufgehängt werden und, wo dies für die Attikageländer nicht möglich ist, eine Befestigung an der Außenseite der Attika zu schaffen, die Draufsichten der Balkonbrüstungen mit einer Einblechung zu versehen und die durch die Änderung der Dachgeländer im Bereich der Attika erforderlichen Nacharbeiten am Flachdach auszuführen.

Gemäß diesem Beschluss wurden die Sanierungsarbeiten durchgeführt und gegen Ende des Jahres 1997 im Wesentlichen abgeschlossen. Dabei wurde etwa 20 cm über der bisherigen Oberkante der Terrassenbrüstung ein an Querstreben befestigtes umlaufendes Metallrohr als zusätzliches Geländer angebracht; außerdem wurden die Balkonbrüstungen eingeblecht.

Im Vorverfahren wurde auf Antrag des Antragstellers mit Senatsbeschluss v. 30.1.2003 (BayObLG, Beschl. v. 30.1.2003, WuM 2003, 291) der Eigentümerbeschluss insoweit für ungültig erklärt, als er die Abänderung des Attikageländers zum Gegenstand hat. Im Übrigen wurde im Hinblick auf das vom Antragsteller in Anspruch genommene Recht zu verlangen, dass die Veränderungen rückgängig gemacht werden, Folgendes bemerkt:

Ein solcher Anspruch dürfte aber wegen der zu den Beeinträchtigungen des Antragstellers durch die Veränderung in keinem Verhältnis stehenden Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gegen Treu und Glauben verstoßen und damit wegen Rechtsmissbräuchlichkeit an § 242 BGB scheitern. Dabei sei insb. auch zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung die Auswirkungen der beschlossenen Maßnahme hinsichtlich des Terrassengeländers nicht im Einzelnen vorhersehen konnten und diese Auswirkungen auch vom Antragsteller zunächst nicht erkannt wurden. In einem solchen Fall sei es zwar nicht ausgeschlossen, dass zum Ausgleich eine Entschädigung wegen der Wertminderung des betroffenen Wohnungseigentums von den Wohnungseigentümern zu zahlen ist. Ob eine solche Entschädigungszahlung trotz der nur geringfügigen Beeinträchtigungen des Antragstellers in Betracht komme, erscheine allerdings fraglich.

Im jetzigen Verfahren hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die im Rahmen der Fassadenerneuerung an der Attika seiner Wohnung sowie auf der Draufsicht der Balkonbrüstung vorgenommenen Änderungen, insb. die Erhöhung des Attikageländers sowie die Einblechung der Balkonbrüstungen, zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

Hilfsweise:

1. Die Antragsgegner zu verpflichten, die Abänderungen am Attikageländer im Bereich seiner Wohnung gem. den Kostenvoranschlägen näher bezeichneter Firmen auf Kosten der Wohnungseigentümer rückgängig zu machen und zu beseitigen.

2. Die Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller eine Entschädigung von 30.000 Euro zu bezahlen.

Das AG hat mit Beschluss v. 6.4.2004 die Anträge abgewiesen. Das LG hat am 26.7.2004 den Beschluss des AG dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet wurden, an den Antragsteller eine Entschädigung i.H.v. 2.000 Euro zu bezahlen. Im Übrigen hat das LG die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller 1/15 und den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern 14/15 auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Gegen den Beschluss des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Wegen offenbarer Unrichtigkeit war allerdings die Kostenentscheidung des LG dahingehend zu berichtigen, dass der Antragsteller und nicht die Antragsgegner 14/15 der gerichtlichen Verf...

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