Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 892/86) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 8724/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. August 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die der Antragsteller als Bauträger errichtet hat. Die Antragsgegner haben im Jahr 1977 gegen den Antragssteller Klage auf Beseitigung von Baumängeln erhoben. Das Verfahren ruht im Hinblick darauf, daß sich der Antragsteller bereiterklärt hatte, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen.
Seit 1973 war H.G. der Verwalter der Anlage. Er wurde durch Beschluß der Eigentümer vom 21.7.1986 bis zur nächsten Eigentümerversammlung, längstens bis 20.7.1987 erneut zum Verwalter bestellt. Im Anschluß an den Eigentümerbeschluß ist in der Niederschrift vermerkt, daß noch ein Verwaltervertrag geschlossen werden müsse. Dies ist in der Folgezeit nicht geschehen
In der Eigentümerversammlung vom 22.10.1986, zu der der Verwalter H.G. eingeladen hatte, faßten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 1 unter anderem folgenden Beschluß:
„2. Rechtsanwalt K. wird beauftragt:
a) der Prozeß soll hinsichtlich der Tiefgarage wieder aufgenommen werden. Es soll der gerichtliche Beweisbeschluß auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Ausführung gelangen.
Vor Einleitung des Rechtsstreits soll Herrn S. (= Antragsteller) letzte Frist zur Beseitigung hinsichtlich der Tiefgarage unter Ablehnungsandrohung gesetzt werden. Verweigert Herr S. die Mängelbeseitigung, wird die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter einen Kostenvoranschlag einholen über die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung. Auf der Grundlage dieses Voranschlages soll dann ein angemessener Vorschuß gegen Herrn S. eingeklagt werden. Kostenvoranschläge sollen dann von mindestens 3 Fachfirmen nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens eingeholt werden.
b) Bezüglich der fachgerechten Beseitigung aller übrigen Mängel gemäß Anwaltschreiben vom 18.4.1984 und Aufstellung von Herrn Sa. vom 10.9.1983 ist Herrn S. der Vorschlag zu unterbreiten, in seiner Funktion als Bauträger 50 Prozent der Kosten zu tragen. Es wird festgehalten, daß Herr S. als mehrfacher Wohnungseigentümer auch an den restlichen 50 Prozent beteiligt ist entsprechend seinen Miteigentumsanteilen. Lehnt Herr S. diesen Vorschlag nach angemessener Frist ab, ist der ruhende Rechtsstreit entsprechend vorheriger Ziffer 2a wieder aufzunehmen. Vorab soll auch insoweit Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgen.
c) Die Eigentümergemeinschaft besteht auch bezüglich des Schwimmbades (restliche Undichtigkeit) auf Mängelbeseitigung durch Herrn S. Dies kann nach nunmehriger Überzeugung der Eigentümergemeinschaft in der Weise erfolgen, daß die zweite Saugleitung wieder funktionstüchtig und dicht gemacht wird; erforderlichenfalls ist sie zu erneuern.
d) Für den Fall einer abschließenden Vereinbarung mit Herrn S. entsprechend vorstehenden Ziffern 2 a–c besteht die Eigentümergemeinschaft auf hälftige Übernahme der bislang angefallenen Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen- und Mängelbeseitigungskosten in Höhe von rd. DM 30 000,–. Auch hier wird wie in Ziffer 2b festgehalten, daß Herr S. als mehrfacher Wohnungseigentümer auch an den restlichen 50 Prozent beteiligt ist entsprechend seinen Miteigentumsanteilen.
Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die volle Erstattung der Kosten gerichtlich durchzusetzen.
e) Der in vorstehender Ziffer 2d genannte Zirkabetrag wird zu gegebener Zeit Herrn S. im einzelnen nachgewiesen.
3. Sollten Beschlüsse aus früheren Jahren bestehen, die der Ziffer 2 a–e entgegenstehen, so werden diese aufgehoben.
Zusatz: |
Es wird festgehalten, daß hinsichtlich Punkt 2a „Tiefgarage” eine oberirdische Abdichtung durch Herrn S. vorgenommen wurde. Vor Aufnahme des Prozesses hinsichtlich dieses Punktes soll abgewartet werden, ob der Mangel durch diese Maßnahme behoben ist.” |
In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 22.10.1986 ist zur Anwesenheit vermerkt:
„Laut Anwesenheitsliste 768.609 Tausendstel (14 Stimmen)”
Zur Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkt 1 ist vermerkt:
„9 Ja-Stimmen
Herr S. (…) ohne Stimmrecht (5 Stimmen)”
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 22.10.1986 zu Tagesordnungspunkt 1 Nrn. 2 und 3 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 13.4.1987 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 20.8.1987 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Verwalter sei am 21.7.1986 bedingungslos bestellt word...