Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Amtsermittllung und Mitwirkungspflicht sowie Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters bei Verwaltungs-KG
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 06.05.1987; Aktenzeichen 1 T 18152/86) |
AG München (Entscheidung vom 11.07.1986; Aktenzeichen UR II 69/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 545 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt als Verwalterin einer Wohnanlage in Verfahrensstandschaft die Antragsgegner, denen zwei Wohnungen gehören, auf Zahlung restlichen Wohngeldes von monatlich 309,09 DM für November 1985 bis einschließlich März 1986 in Anspruch.
Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft mit zwei Kommanditisten. Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin war zunächst die Firma S. … GmbH Geschäftsführungs- und Beteiligungsgesellschaft. Am 7.11.1985 schied diese als Gesellschafterin aus, die Firma B. Geschäftsführungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH trat als persönlich haftende Gesellschafterin ein. Die ausgeschiedene Gesellschafterin fiel später in Konkurs.
Im ersten Rechtszug hat, die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 1 545,45 DM nebst Zinsen und Mahnauslagen zu verpflichten.
Mit Beschluß vom 11.7.1986 hat das Amtsgericht dem Antrag in der Hauptsache ganz, hinsichtlich der Zinsen teilweise stattgegeben; den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 6.5.1987 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
a) Die Antragstellerin sei Verwalterin der Wohnanlage. Der Austausch lediglich des persönlich haftenden Gesellschafters bei Fortbestand der Kommanditgesellschaft bedeute keinen Verlust der Rechtsfähigkeit.
b) Die Wohnungseigentümer hätten in der Versammlung vom 5.7.1984 vereinbart, daß die bisherigen Wohngeldzahlungen beibehalten würden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Wohngeldvorauszahlungen für die Wohnungen der Antragsgegner 294 DM (Wohnung Nr. 5) und 189 DM (Wohnung Nr. 4) betragen. In der Versammlung vom 9.7.1985 hätten die Eigentümer den Wirtschaftsplan für die Zeit, vom 1.5.1985 bis 30.4.1986 genehmigt und gleichzeitig beschlossen, die bisherigen Wohngeldvorauszahlungen ab 1.9.1985 um 20 % herabzusetzen.
Die Antragsgegner hätten für die Zeit von November 1985 bis März 1986 auf die monatliche Wohngeldschuld von 386 DM jeweils nur 76,91 DM, somit monatlich 309,09 DM zu wenig gezahlt.
Da der Wirtschaftsplan für die Zeit vom 1.5.1985 bis 30.4.1986 durch Eigentümerbeschluß genehmigt worden sei, könnten die Antragsgegner mit dem Einwand, der Wirtschaftsplan sei nicht nachvollziehbar und in ihm seien unrichtigerweise Heizungskosten enthalten, nicht gehört werden. Daß die Anteile, die auf Grund des genehmigten Wirtschaftsplans auf sie entfielen, rechnerisch unrichtig seien, hätten sie nicht behauptet.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Antragstellerin durch den Wechsel ihres persönlich haftenden Gesellschafters ihre Eigenschaft als Verwalterin nicht verloren hat.
Die Antragstellerin bestand nach dem Ausscheiden der Firma S. GmbH als Kommanditgesellschaft fort (vgl. BayObLGZ 1987, 54/57). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist weder das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin noch deren nach ihrem Ausscheiden eingetretener Konkurs ein Tatbestand, der nach §§ 131, 161 Abs. 2 HGB zur Auflösung der Kommanditgesellschaft geführt hat.
b) Das Landgericht hat die geltendgemachten Wohngeldansprüche zutreffend für begründet erachtet.
(1) Dies ist gerechtfertigt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht auf Grund des Vortrags der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Abschrift der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung vom 9.7.1985 ohne Verfahrensfehler getroffen hat. Die Feststellungen sind deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 27 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümer in der Versammlung auch die von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungsunterlagen gebilligt haben. Entscheidend ist vielmehr die vom Landgericht festgestellte Tatsache, daß die Wohngeldvorauszahlungen durch Eigentümerbeschluß genehmigt wurden.
Der Eigentümerbeschluß ist wirksam, denn er ist weder nichtig noch für ungültig erklärt (§ 23 Abs. 4 WEG). Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist der Eigentümerbeschluß auch dann nicht nichtig, wenn bei der Berechnung der Wohngeldvorauszahlungen Heizkosten...