Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beiratswahl sowie Stimmrechtsvertretung in Eigentümerbruchteilsgemeinschaft
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 1177/88) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 17236/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der weitere Beteiligte war der Verwalter. Er ist nach Erlaß der Entscheidung des Landgerichts verstorben. Dem Gericht ist nicht bekannt, ob zwischenzeitlich ein neuer Verwalter bestellt worden ist.
In der Eigentümerversammlung vom 28.10.1988 wurde neben zwei weiteren Wohnungseigentümern Herr H. zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt. Außerdem wurde er zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats gewählt.
Der Antragsteller hat innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG beantragt, diesen Beschluß, soweit er Herrn H. betrifft, für ungültig zu erklären. Er vertritt die Auffassung, daß die Eigentümerversammlung nicht beschlußfähig gewesen sei, weil die dort von Herrn H. vertretenen Miteigentumsanteile für das in Bruchteilsgemeinschaft stehende Teileigentum Tiefgarage nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Zwar hätten die Teilhaber an dem Teileigentum Tiefgarage am 16.10.1986 Herrn H. mit der Ausübung des einheitlichen Stimmrechts in den künftigen Eigentümerversammlungen betraut, dieser Beschluß sei aber rechtswidrig. Das Stimmrecht für das Teileigentum Tiefgarage könne einheitlich wirksam nur dann ausgeübt werden, wenn vor jeder Eigentümerversammlung von der Mehrheit der Teilhaber ein Beschluß darüber herbeigeführt worden sei, wie das Stimmrecht ausgeübt werden solle.
Der Antragsteller bringt gegen die Bestellung des Wohnungseigentümers H. zum Mitglied und Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats weiter vor, daß dieser für eine solche Aufgabe nicht geeignet sei. Er habe sich ihm gegenüber nämlich der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Beleidigung, des Wortbruchs und der Verweigerung rechtlichen Gehörs schuldig gemacht.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 17.07.1989 abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 29.01.1990 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Der Tod des Verwalters unterbricht das Verfahren nicht. In Wohnungseigentumssachen tritt diese Rechtsfolge entsprechend § 239 ZPO nur ein, wenn das Verfahren ausschließlich ein subjektives Recht des Verstorbenen zum Gegenstand hat (BayObLGZ 1973, 307 f.). Dies ist hier nicht der Fall.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Eigentümerversammlung vom 28.10.1988 sei beschlußfähig gewesen, da die Miteigentumsanteile an dem Teileigentum Tiefgarage berücksichtigt werden müßten. Herr H. sei am 16.10.1986 durch Beschluß der Teilhaber dieses Teileigentums mit der nach § 13 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung erforderlichen einheitlichen Ausübung des Stimmrechts betraut worden. Dieser Beschluß sei, da er nicht für ungültig erklärt worden sei, gültig (§ 23 Abs. 4 WEG). Es sei nicht erforderlich, daß der Bevollmächtigte vor jeder Abstimmung genaue Anweisungen zur Ausübung des Stimmrechts einhole; sein Abstimmungsverhalten habe er vielmehr an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung auszurichten.
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertige auch nicht den Schluß, Herr H. sei ungeeignet, die Aufgaben eines Mitglieds und Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats wahrzunehmen. Es bestünden zwar persönliche Differenzen zwischen dem Antragsteller und Herrn H., die ihre Wurzeln in der früheren Tätigkeit des Antragstellers für das Bauvorhaben, in den späteren Diskussionen zur Qualität der Bauausführung sowie den vom Antragsteller immer wieder geltend gemachten Ansprüchen und Einwänden hätten. Es fehlten jedoch, auch wenn sich der Antragsteller von Herrn H. schlecht behandelt fühle, Anhaltspunkte dafür, daß dieser den Verwalter nicht angemessen unterstützen und die finanziellen Vorgänge bezüglich des Gemeinschaftseigentums nicht ordnungsgemäß überprüfen werde. Abgesehen davon habe Herr H. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt, er habe nichts gegen den Antragsteller, er habe diesen nicht herabgesetzt und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Dies spreche dafür, daß ungeachtet des in der Vergangenheit Geschehenen das Zusammenwirken zwischen Antragsteller und Herrn H. bei gegenseitigem guten Willen sich in Zukunft durchaus positiv gestalten könne.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Herrn H. zum Mitglied und Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats ist nicht wegen fehlender...