Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Sondereigentum an Kfz-Stellplätzen auf freier Grundstücksfläche
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 23.02.1987; Aktenzeichen 6 T 2129/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 23. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 200 DM festgesetzt
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin verlangt, dem Antragsgegner zu verbieten, zwei oberirdische Kfz-Stellplätze zu benutzen, weil ihr daran Sondernutzungsrechte zustünden.
Der Antragstellerin gehört die Wohnung A 17, deren jeweiligem Eigentümer nach der Gemeinschaftsordnung das Sondernutzungsrecht an den oberirdischen Kfz-Stellplätzen Nrn. 57 – 60 zusteht. Die Gemeinschaftsordnung ist Teil der in der Grundbucheintragung der Wohnungseigentumsrechte zur näheren Bezeichnung des Inhalts des jeweiligen Sondereigentums in Bezug genommenen Teilungserklärung. In dem der Teilungserklärung beigefügten, bei den Grundakten befindlichen Aufteilungsplan sind die Kfz-Stellplätze als „Sondereigentum des Bauherrn” bezeichnet; das Wort Sondereigentum ist durchgestrichen.
Die Antragstellerin hat zunächst durch Klage zum Streitgericht verlangt, dem Antragsgegner die Benutzung der Stellplätze Nrn. 57 und 58 zu verbieten. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Landgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur Behandlung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben. Sodann hat das Amtsgericht dem Antragsgegner durch Beschluß vom 17.11.1986 bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten, die Kfz-Stellplätze Nrn. 57 und 58 zu benutzen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 23.2.1987 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Sondernutzungsrechte der Antragstellerin seien rechtswirksam begründet worden. Bei einer am Sinn des Erklärten orientierten Auslegung bestehe kein Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan. Auf den Aufteilungsplan werde nur insoweit Bezug genommen, als in diesem die Lage der in der Teilungserklärung beschriebenen Sondernutzungsrechte klargestellt werde. Etwaige entgegengesetzte Beschriftungen des Aufteilungsplans könnten deshalb nicht zu Unklarheiten führen. Die Kaufverträge, mit denen die Beteiligten ihre Wohnungseigentumsrechte erworben hätten, seien für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten untereinander nicht maßgeblich.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Bezeichnung Sondernutzungsrecht hat sich für eine Gebrauchsregelung durchgesetzt, die dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung im Weg einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG unter Ausschluß aller übrigen Wohnungseigentümer das Recht zum Gebrauch von gemeinschaftlichem Eigentum gibt (BGHZ 73, 145/147; BayObLGZ 1985, 204/206). Ein solches Sondernutzungsrecht steht der Antragstellerin an den Kfz-Stellplätzen Nrn. 57 und 58 zu. Gemäß § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 Abs. 1 BGB kann die Antragstellerin Unterlassung von Beeinträchtigungen dieses Rechts durch den Antragsgegner verlangen (BayObLGZ 1979, 267/271). Die Gefahr der Wiederholung von Beeinträchtigungen des Sondernutzungsrechts der Antragstellerin, die weitere Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Antragsgegner das Bestehen eines solchen Rechts leugnet und für sich das Recht in Anspruch nimmt, die Kfz-Stellplätze zu benutzen (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 418). Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, die beiden Stellplätze zu benutzen (vgl. § 45 Abs. 3 WEG, § 890 Abs. 1, 2 ZPO).
b) Das Landgericht geht von einem wirksam begründeten Sondernutzungsrecht der Antragstellerin an den beiden Stellplätzen aus. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Einräumung eines Sondernutzungsrechts in der Teilungserklärung kann nach § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 WEG durch Eintragung in das Grundbuch mit Wirkung gegen jeden Sondernachfolger zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Sondereigentums kann nach § 7 Abs. 3 WEG im Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dies gilt mithin auch für Umfang und Inhalt eines Sondernutzungsrechts, das durch Grundbucheintragung zum Inhalt des Sondereigentums werden soll (BayObLGZ 1985, 201/206 m.w.Nachw.). Als Anlage zur Eintragungsbewilligung ist der Aufteilungsplan, aus dem die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist, Teil der Eintragungsbewilligun...