Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohneigentumssache: Nutzung von Umgriffland
Verfahrensgang
AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 37/88) |
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 201/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 12. Juni 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Nr. II dieses Beschlusses das Wort „Grundstück” durch das Wort „Umgriffland” ersetzt wird.
II. Die Antragsgegner haben die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 13 Wohneinheiten bestehenden Ferienwohnanlage; der weitere Beteiligte zu 2 ist zugleich der Verwalter. Im Sondereigentum der Antragsgegner steht das Einfamilienhaus Nr. 26, im Sondereigentum der Antragsteller die benachbarte Doppelhaushälfte Nr. 27 b. Die Teilungserklärung vom 10.11.1978 enthält in Abschnitt IV Nr. 2 b folgende „Gebrauchsregelung am gemeinsamen Grund und Boden”:
„aa) Die jeweiligen Eigentümer … eines jeden Einfamilienhauses bzw. einer jeden Doppelhaushälfte dürfen das jeweilige Umgriffland um … ihr Einfamilienhaus bzw. um ihre Doppelhaushälfte unter Ausschluß aller anderen Miteigentümer am gemeinsamen Grundstück allein nutzen. Die jeweilige Nutzungsfläche ist auf dem beigefügten Lageplan rot umrandet eingezeichnet.
…
Entsteht zwischen den Nachbarn … der einzelnen Einfamilienhäuser und der einzelnen Doppelhaushälften Streit über die Grenzen ihrer ausschließlichen Nutzung des Gartenanteiles, bestimmt der jeweilige Verwalter der Eigentumswohnanlage die genaue Grenze der ausschließlichen Nutzung des Gartens. Die Art und Weise der Nutzung des Gartens richtet sich im übrigen nach den Festsetzungen des allgemein verbindlichen Bebauungsplanes und des für alle Wohnungseigentümer verbindlichen Grünordnungsplanes.
bb) Von dem ausschließlichen Sondernutzungsrecht … sind die gemeinsamen Wegeflächen auf Fl. Nr. 723/5 … ausgenommen. …
cc) Von dem ausschließlichen Sondernutzungsrecht … der jeweiligen Eigentümer der einzelnen Einfamilienhäuser bzw. der einzelnen Doppelhaushälften sind ferner die auf dem beigefügten Lageplan jeweils blau eingezeichneten Hauszugangswege ausgenommen.
…
Ferner darf der Hauszugangsweg, welcher über den Gartenanteil der Doppelhaushälfte Hs. Nr. 27 b zum Einfamilienhaus Hs. Nr. 26 verläuft, auch von den jeweiligen Eigentümern des Einfamilienhauses Hs. Nr. 26 mitbenutzt werden. Insoweit besteht kein Sondernutzungsrecht des jeweiligen Eigentümers der Doppelhaushälfte Hs. Nr. 27 b an dem durch seinen Garten verlaufenden Hauszugangsweg zu dem Einfamilienhaus Hs. Nr. 26 …”
Die den Antragstellern gehörende Doppelhaushälfte Nr. 27 b liegt an einem gemeinsamen Weg, der an der nordöstlichen Grundstücksgrenze entlangläuft und auf Höhe des Hauses Nr. 27 b nach Norden in das zu der benachbarten Ferienwohnanlage (Bauabschnitt IV) gehörende Grundstück abbiegt. An der Knickstelle zweigt vom gemeinsamen Weg ein Hauszugangsweg ab, der zum Einfamilienhaus Nr. 26 der Antragsgegner führt und etwa 1,70 m südlich der Grundstücksgrenze parallel zu dieser verläuft.
Die Abgrenzung des dem Einfamilienhaus Nr. 26 zugeordneten Umgrifflandes von jenem der Doppelhaushälfte Nr. 27 b war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Verfahren 1 UR II 97/81 haben die Antragsteller die Entfernung eines Gartentors verlangt, das die Antragsgegner an der Abzweigung des Hauszugangswegs vom gemeinsamen Weg angebracht hatten, und die Beseitigung der zu beiden Seiten des Hauszugangswegs angelegten Bepflanzung. Dieses Verfahren ist durch Vergleich vom 5.5.1982 beendet worden. Darin haben sich die Antragsgegner verpflichtet, „das Gartentor bis auf die das jeweilige Umgriffland zwischen den Häusern Nrn. 26 und 27 b abgrenzende rote Linie zurückzuziehen” und die Bepflanzung östlich dieser Linie zu entfernen, wobei die „aus Richtung Südwesten nach Nordosten verlaufende Linie (Lageplan) … in der Verlängerung über den eingetragenen (blau) Weg hinaus bis zur grün eingezeichneten nördlichen Grundstücksgrenze gedacht” sein sollte. Nachdem die Antragsgegner diese Maßnahmen durchgeführt hatten, ist der freigewordene Grundstücksteil von den Antragstellern bepflanzt worden.
Im Jahr 1985 haben die Antragsgegner die Grenzlinie zwischen dem Umgriffland von Haus Nr. 26 und Haus Nr. 27 b durch eine Vermessung überprüfen lassen. Auf ihren Antrag ist der damalige Verwalter im Verfahren 1 UR II 32/85 verpflichtet worden, „die Besitzausübungsgrenze … in der Weise neu festzulegen und eine entsprechende Besitzeinweisung vorzunehmen, daß die neue Besitzausübungsgrenze an der nordöstlichen Ecke der Parzelle 26 um 1,1 m und an der südöstlichen Ecke der Parzelle 26 um 0,7 m nach Osten (in den Bereich des bisherigen Besitzausübungsrechts der Wohnungseigentümer H.) verschoben wird und im übrigen die Besitzausübungsgrenze in gerader Linie zwischen den beiden Eckpunkten v...