Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisung einer Fläche zur Sondernutzung
Verfahrensgang
AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR 55/94) |
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 71/95) |
Tenor
I. Der Beschluß des Senats vom 8. Februar 1996 wird aufgehoben.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Passau vom 11. Oktober 1995 aufgehoben.
III. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsgegner ist. Den Antragstellern gehört die Wohnung im Haus Nr. 26 und den weiteren Beteiligten zu 1 die Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälte Nr. 27 b. Den Antragstellern und den weiteren Beteiligten zu 1 steht nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung vom 10.11.1978 das Sondernutzungsrecht an dem „jeweiligen Umgriffland” um ihr Haus oder ihre Doppelhaushälfte zu. Ausgenommen von dem Sondernutzungsrecht der weiteren Beteiligten zu 1 ist jedoch der „durch” ihren Garten verlaufende Weg zum Haus der Antragsteller. Nach der Gemeinschaftsordnung bestimmt bei einem Streit über die Grenze eines Sondernutzungsrechts der Verwalter.
Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten zu 1 streiten seit Jahren darum, wer zur Sondernutzung eines Grundstücksstreifens jenseits des zum Haus der Antragsteller verlaufenden Wegs zwischen diesem und der Grundstücksgrenze berechtigt ist. Das Landgericht verpflichtete die Antragsteller auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 im Jahr 1989, die von ihnen auf dem Grundstücksstreifen gepflanzten Fichten zu entfernen und eine Bepflanzung zu unterlassen. Die sofortige weitere Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30.4.1990 zurückgewiesen. Die Entscheidung gründet sich darauf, daß das Sondernutzungsrecht an dem Grundstücksstreifen den weiteren Beteiligten zu 1 zustehe.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen den Grundstücksstreifen zur Sondernutzung zuzuweisen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 5.4.1995 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 11.10.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
A. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
Voraussetzung einer zulässigen weiteren Beschwerde ist, daß der Wert des Beschwerdegegenstands 1 500 DM übersteigt (45 Abs. 1 WEG). Abzustellen ist dabei auf das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der Entscheidung. Nach dem Geschäftswert, für den das Interesse aller Beteiligten maßgebend ist (§ 48 Abs. 3 WEG), bemißt sich der Wert dagegen nicht (BGHZ 119, 216). Im vorliegenden Fall decken sich allerdings der Geschäftswert und der Wert des Gegenstands der Beschwerde der Antragsteller. Das Amtsgericht hat diesen Wert mit 500 DM bemessen, das Landgericht mit 2 000 DM und der Senat im Beschluß vom 8.2.1996 mit 1 200 DM. Der 1. Zivilsenat hat seinem Beschluß vom 30.4.1990 einen Wert von 4 000 DM zugrunde gelegt. Der maßgebende Wert der streitigen Sondernutzungsfläche kann nur geschätzt werden. Für den Fall, daß die Antragsteller Erfolg haben sollten, könnten sie ihrerseits den weiteren Beteiligten zu 1 das Bepflanzen der streitigen Fläche untersagen und die Beseitigung einer etwaigen Bepflanzung verlangen, auch wenn sie wegen der rechtskräftigen Entscheidung vom Jahr 1990 selbst an einer Bepflanzung gehindert wären. Das Interesse der Beteiligten im Hinblick auf solche Ansprüche hat der 1. Zivilsenat in seiner Entscheidung mit 4 000 DM bewertet. Dem Senat erscheint bei Berücksichtigung der Größe der streitigen Sondernutzungsfläche und insbesondere der großen Bedeutung, die ihr von den Antragstellern und den weiteren Beteiligten zu 1 beigemessen wird, der vom Landgericht angenommene Wert von 2 000 DM für angemessen. An den Beschluß vom 8.2.1996 ist der Senat dabei nicht gebunden (vgl. BGH NJW 1992, 982/983).
B. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30.4.1990 sei der Umfang des Sondernutzungsrechts zwischen den Antragstellern und den weiteren Beteiligten zu 1 bestimmt. Daß das Sondernutzungsrecht an der streitigen Teilfläche den weiteren Beteiligten zu 1 zustehe, ergebe sich aus dem Wortlaut der Gemeinschaftsordnung. Danach verlaufe der Zugangsweg zum Haus der Antragsteller „über den Gartenanteil” und „durch” den Garten der weiteren Beteiligten zu 1.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruht auf einer Verletzung der Verpflichtung des Gerichts, den Sachver...