Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 WEG, § 12 FGG
Kommentar
1. Ist in der Gemeinschaftsordnung wegen des Umfanges der einzelnen Wohnungseigentümer an Grundstücksteilflächen eingeräumten Sondernutzungsrechte auf farbige Einzeichnungen in einem beigefügten Lageplan Bezug genommen, dann darf sich das Wohnungseigentumsgericht bei einem Streit über den Umfang einer Sondernutzungsfläche im Zweifel nicht mit einer Ablichtung (Kopie) des Lageplanes begnügen, in dem die farbliche Kennzeichnung von Hand angebracht wurde; vielmehr sind die Grundakten beizuziehen und der darin befindliche (Original-) Plan der Entscheidung zugrunde zu legen.
2. Der Entscheidung ging die Entscheidung des ersten Zivilsenats des BayObLG vom 30.4.1990 (WE 91, 252) voraus; dort war Verfahrensgegenstand ein Verpflichtungs- und Unterlassungsantrag. Wem das hier streitige Sondernutzungsrecht tatsächlich zusteht, war nur Vorfrage dieser früheren Entscheidung, die insoweit nicht in Rechtskraft erwuchs (mangels einer Zwischenfeststellung im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO).
3. Wegen der Lage und Größe von Sondernutzungs-Teilflächen wird regelmäßig auf eine Skizze, eine Karte oder einen Plan Bezug genommen (vgl. BayObLG, DNotZ 94, 244). Soweit sich aus einem der Gemeinschaftsordnung beigefügten Lageplan hinsichtlich eines hier streitigen Weges etwa über den Wortlaut der Gemeinschaftsordnung Eindeutiges ergibt, geht ein solcher Plan vor, da nur durch ihn die Lage von Sondernutzungsflächen zuverlässig festgestellt werden kann. Einem Plan kann allerdings dann nur eine beschränkte Beweiskraft zukommen, wenn farbige Einzeichnungen im herkömmlichen Kopierverfahren nicht wiedergegeben wurden und von Hand (nachträglich) angebracht werden mussten. Geringfügige Abweichungen von der Vorlage, denen bei einem solchen Plan mit kleinem Maßstab jedoch entscheidende Bedeutung zukommen kann, sind in diesem Fall nicht ausgeschlossen. Existiert nach Sachvortrag eines weiteren Eigentümers eine Änderungsurkunde der Teilungserklärung mit dort beigefügtem Lageplan, muss sich der Tatrichter die entsprechenden Grundakten beschaffen, diese beiziehen und seiner Entscheidung zugrunde legen. Zu klären ist dann, ob ein neuer Lageplan erstellt wurde, in dem die Sondernutzungsflächen exakt erkennbar eingezeichnet sind. Auslegung hat dann wieder nach objektiven Kriterien zu erfolgen; es kommt nicht darauf an, was ein Erklärender gewollt hat; insoweit scheidet auch die Vernehmung eines Urkundsnotars aus, da es hinsichtlich des Umfanges der Sondernutzungsrechte nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten ankommt.
4. Die Sache wurde deshalb an das Landgericht zurückverwiesen bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 2.000,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 21.03.1996, 2Z BR 124/95)
Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung