Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 42/96) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1946/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach der Teilungserklärung werden die allgemeinen Betriebskosten „nach dort festgelegten Wohnflächen umgelegt”.
Am 15.7.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß unter Abänderung der Teilungserklärung bei der Wohnung der Antragstellerin ab 1.1.1994 die Hälfte der Terrassenfläche der Wohnfläche hinzuzurechnen ist. Außerdem beschlossen sie die Erhebung einer Sonderumlage von 12 DM pro Quadratmeter Wohnfläche zur Finanzierung der Heizungsmodernisierung. Beide Beschlüsse wurden nicht angefochten.
In der Eigentümerversammlung vom 21.4.1995 billigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1994, der hinsichtlich der Wohnung der Antragstellerin der neue Kostenverteilungsschlüssel zugrunde lag. Auch dieser Beschluß wurde nicht angefochten.
Am 19.4.1996 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1995, der wiederum der abgeänderte Kostenverteilungsschlüssel zugrundelag.
Am 17.5.1996 hat die Antragstellerin beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 19.4.1996 insoweit für ungültig zu erklären, als ihr Kosten und Umlage auf der Basis der neuen Wohnflächenberechnung auferlegt wurden. Außerdem hat sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den aufgrund der neuen Wohnflächenberechnung sich ergebenden Differenzbetrag hinsichtlich der Sonderumlage 1994 (232,32 DM) und der Wohngeldabrechnungen 1994 (851,12 DM) und 1995 (745,90 DM) zu erstatten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 6.8.1996 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 10.1.1997 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag sei unbegründet, weil der Kostenverteilungsschlüssel durch den Eigentümerbeschluß vom 15.7.1994 wirksam abgeändert worden sei. Ein wie hier nicht für ungültig erklärter Mehrheitsbeschluß über eine vereinbarungsbedürftige Regelung sei wirksam, wenn er nicht gegen eine Rechtsvorschrift verstoße, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden könne. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsbetrages aus der Jahresabrechnung 1994 und bezüglich der Sonderumlage komme hinzu, daß einer Rückforderung auch die bestandskräftigen Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung 1994 und die Sonderumlage entgegenstünden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 127, 99 ff.) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt: BayObLGZ 1996, 256 ff.) entsprechen.
Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Auffassung vertreten wird, daß eine Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Kostenverteilungsschlüssels nur dann wirksam sei, wenn die Abänderung unter Einschaltung eines Notars vorgenommen und im Grundbuch eingetragen werde, trifft dies grundsätzlich zu. Wie sich jedoch aus den genannten Entscheidungen ergibt, wird eine Abänderung auch durch einen bestandskräftigen Eigentümerbeschluß herbeigeführt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Lehr, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen