Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Grunddienstbarkeit an einem Wohnungseigentum
Verfahrensgang
AG Landsberg a. Lech |
LG Augsburg (Aktenzeichen 4 T 3772/96) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 1996 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Landsberg a. Lech vom 13. März 1996 aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligten zu 1 gehört eine Eigentumswohnung. Als Inhalt des Sondereigentums ist im Grundbuch eingetragen, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung ein Sondernutzungsrecht an einem genau gekennzeichneten Grundstücksteil zusteht; der Eigentümer ist auch berechtigt, auf diesem Grundstücksteil „eine Garage zu errichten, die ebenfalls dem Sondernutzungsrecht unterliegt”.
Die Beteiligten zu 2 sind Eigentümer eines benachbarten Grundstücks. Zu notarieller Urkunde vom 24.10.1995 gestattete die Beteiligte zu 1 dem jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks, das Sondernutzungsrecht auf einem Teil der ihr zugewiesenen Fläche dauernd auszuüben, insbesondere dort eine Garage zu errichten. Zur Sicherung dieser Rechte beantragte und bewilligte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an ihrem Wohnungseigentum.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Zwischenverfügung vom 13.3.1996 beanstandet. Das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Grundstück könne nicht Gegenstand einer an seinem Wohnungseigentum zu bestellenden Dienstbarkeit sein. Die Eintragung sei nur am ganzen Grundstück möglich, wozu auch die Bewilligung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer vorzulegen sei.
Das gegen die Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.12.1996 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten führt aus formellen Gründen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ein Wohnungseigentum könne dann mit einer Dienstbarkeit belastet werden, wenn deren Ausübungsbereich das Sondereigentum sei. Die Kammer teile nicht die Auffassung der Beteiligten, daß das Sondernutzungsrecht Teil des Sondereigentums sei und eine Dienstbarkeit, deren Ausübung nur jenes Recht berühre, damit auch eine Dienstbarkeit am Sondereigentum darstelle. Diese Auffassung widerspreche der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung; der Bundesgerichtshof habe dazu noch nicht Stellung genommen. Auch praktische Erwägungen könnten die Argumente der herrschenden Meinung nicht entkräften. Entscheidend spreche für diese, daß das Sondernutzungsrecht seinem Wesen nach eine auf dem Gemeinschaftsverhältnis beruhende persönliche schuldrechtliche Nutzungsberechtigung sei. Ausübungsobjekt sei die gemeinschaftliche Grundstücksfläche. Der Miteigentumsanteil als solcher könne nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden.
Die Belastung eines Wohnungseigentums mit einem dinglichen Wohnungsrecht, das zur Mitbenutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen und Einrichtungen berechtige, könne nicht mit einer Dienstbarkeit, deren alleiniger Ausübungsbereich eine Sondernutzungsfläche wäre, verglichen werden.
2. Das Grundbuchamt hätte eine Zwischenverfügung mit diesem Inhalt nicht erlassen dürfen.
a) Durch den Erlaß einer Zwischenverfügung sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten (§ 879 BGB i.V.m. §§ 17, 45 GBO; §§ 878, 892 Abs. 2 BGB; Demharter GBO 21. Aufl. § 13 Rn. 9 ff.) erhalten bleiben. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Denn andernfalls könnte der Antragsteller einen ihm nicht gebührenden Rechtsvorteil erlangen. Der Erlaß einer Zwischenverfügung ist daher ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 126/128; 1988, 229/231; BayObLG MittBayNot 1996, 296 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 292; Demharter Anm. 8, KEHE/Herrmann GBR 4. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 18).
Mit einer Zwischenverfügung kann deshalb nicht aufgegeben werden, das dingliche Recht, dessen Eintragung beantragt ist, inhaltlich abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen (BayObLG Rpfleger 1981, 284; 1981, 397; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 225) oder die Eintragungsbewilligung der unmittelbar Betroffenen nachträglich beizubringen (BayObLGZ 1988, 229/231 f.; BayObLG MittBayNot 1990, 307; 1996, 296 f.). Denn weder dem einem noch dem anderen kommt rückwirkende Kraft zu.
Gegen beide Grundsätze verstößt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 13.3.1996. Statt der Grunddienstbarkeit nur am Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1 soll eine solche am ganzen in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück bestellt werden, was seinem Inhalt nach ein anderes Recht wäre. Folgerichtig wird für die Eintragung dieses Rechts die Bewilligung aller Grundstückseigentümer verlangt. Dies kann nicht Geg...