Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung. Ermächtigung zur Ersatzvornahme
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 16.03.1998; Aktenzeichen 4 T 4159/97) |
AG Laufen (Aktenzeichen UR II 87/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 16. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf 300 DM festgesetzt; Nr.III des Beschlusses des Landgerichts wird insoweit abgeändert.
Tatbestand
I.
Die Vollstreckungsgläubiger zu 1 und der Vollstreckungsschuldner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der Vollstreckungsgläubigerin zu 2 verwaltet wird. Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger hat das Amtsgericht dem Vollstreckungsschuldner im Weg der einstweiligen Anordnung aufgegeben, drei von ihm im Bereich der Balkonbrüstung seiner Wohnung angebrachte Schilder vorläufig zu entfernen. Mit Beschluß vom 5.11.1997 hat das Amtsgericht die Vollstreckungsgläubiger auf ihren Antrag hin ermächtigt, auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Schilder vorläufig zu entfernen. Am 10.11.1997 entfernte ein von den Vollstreckungsgläubigern beauftragtes Unternehmen die Schilder. Der Vollstreckungsschuldner hat am 11.11.1997 sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 16.3.1998 als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstands auf 3 000 DM festgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner hat gegen den ihm am 24.3.1998 zugestellten Beschluß am 30.3.1998 „Berufung” eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig, aber nicht begründet.
1. Aus einstweiligen Anordnungen des Wohnungseigentumsgerichts findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt (§ 45 Abs.3 WEG). Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren findet nach § 793 Abs.2 ZPO die sofortige weitere Beschwerde statt, weil das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäß § 568 Abs.2 Satz 2 ZPO ist die sofortige weitere Beschwerde aber nur zulässig, soweit in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Dies ist hier der Fall, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 10.12.1997, 2Z BR 163/97; Thomas/Putzo ZPO 20.Aufl. § 568 Rn.14).
Zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bedurfte es nicht der Mitwirkung der für den Vollstreckungsschuldner bestellten Verfahrenspflegerin. Da sie untätig geblieben ist, durfte der Vollstreckungsschuldner das Verfahren selbst weiterbetreiben und das Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH NJW 1995, 404; Thomas/Putzo § 57 Rn.9).
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Mit der Entfernung der Schilder war die Zwangsvollstreckung vollständig durchgeführt und damit beendet (vgl. Thomas/Putzo Vorbem. vor § 704 Rn.29). Die Beschwerde war deshalb gegenstandslos und von Anfang an unzulässig (vgl. Zöller/Stöber ZPO 20.Aufl. § 793 Rn.4).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands auf § 3 ZPO. Maßgebend sind im vorliegenden Verfahren nur die (geschätzten) Kosten der Ersatzvornahme, weil die Zwangsvollstreckung nicht aus einer Hauptsacheentscheidung, sondern lediglich als vorläufige Maßnahme aufgrund einer einstweiligen Anordnung durchgeführt worden ist. Die Wertfestsetzung des Landgerichts für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 25 Abs.2 Satz 2 GKG von Amts wegen entsprechend abgeändert.
Unterschriften
Lehr, Demharter, Werdich
Fundstellen
Haufe-Index 1449820 |
InVo 1999, 58 |
WuM 1999, 238 |