Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzvornahme
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5489/99) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 1119/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird insoweit verworfen, als sie sich gegen die Abweisung des Antrags durch die Vorinstanzen richtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts München vom 17. Juli 1998 einstweilen einzustellen und soweit die Vorinstanzen übereinstimmend die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung bejaht haben. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
III. Von den Verfahrenskosten aller Rechtszüge tragen der Vollstreckungsgläubiger 1/3 und der Vollstreckungsschuldner 2/3.
IV. Der Gegenstandswert wird für alle Rechtszüge auf 60 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern besteht; zu jedem Haus gehört eine Sondernutzungsfläche, auf der ein Garten angelegt ist. Der Vollstreckungsschuldner hat sein Haus vermietet; zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Vollstreckungsschuldner den zu seinem Haus gehörenden Garten mitvermietet hat oder ob er seinem Mieter nur die Nutzung des Gartens unentgeltlich überlassen hat.
Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts vom 17.7.1998 wurde der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, auf eigene Kosten auf seiner Sondernutzungsfläche mehrere Bäume und Sträucher in näher bestimmter Weise wieder anzupflanzen.
Der Vollstreckungsgläubiger hat beim Amtsgericht beantragt, ihn zu ermächtigen, die von dem Vollstreckungsschuldner vorzunehmenden Handlungen ausführen zu lassen und den Vollstreckungsschuldner zur Vorauszahlung der entstehenden Kosten in Höhe von 60 000 DM zu verpflichten; hilfsweise hat er beantragt, gegen den Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld festzusetzen. Der Vollstreckungsschuldner hat den Gegenantrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts vom 17.7.1998 einstweilen einzustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Eigentümerbeschluß vom 6.3.1998, auf den der Beschluß des Amtsgerichts vom 17.7.1998 gestützt sei, sei von ihm angefochten und vom Amtsgericht im Anfechtungsverfahren für ungültig erklärt worden; außerdem habe das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchführung des Beschlusses für die Dauer des Anfechtungsverfahrens untersagt. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren mit Beschluß vom 12.3.1999 den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlungen vornehmen zu lassen, zu deren Vornahme der Schuldner durch Beschluß des Amtsgerichts vom 17.7.1998 verpflichtet wurde. Außerdem hat es den Vollstreckungsschuldner zur Kostenvorauszahlung in Höhe von 60 000 DM verpflichtet. Den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts vom 17.7.1998 hat es abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Vollstreckungsschuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Vollstreckungsschuldner zusätzlich hilfsweise die Feststellung beantragt, daß der Vollstreckungsgläubiger zur Vornahme der Wiederanpflanzungen nicht berechtigt sei. Das Landgericht hat am 21.6.1999 den Beschluß des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß es den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme abgewiesen und gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 12 000 DM, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten, für den Fall verhängt hat, daß er nicht bis 30.4.2000 die im Beschluß des Amtsgerichts vom 17.7.1998 genannten Wiederanpflanzungen vorgenommen hat. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Den Feststellungsantrag des Vollstreckungsschuldners hat es abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Vollstreckungsgläubiger sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts dahingehend abzuändern, daß die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen wird. Der Vollstreckungsschuldner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts vom 17.7.1998 einstweilen einzustellen, die Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Landgericht und die Ermächtigung zur Ersatzvornahme das Amtsgericht aufzuheben und den Antrag des Vollstreckungsgläubigers abzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel des Vollstreckungsgläubigers ist zulässig, aber unbegründet, das des Vollstreckungsschuldners ist zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet.
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Titel eines Wohnungseigentumsgerichts findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Zur Entscheidung über die sofortige weitere ...