Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 23411/97) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 602/97) |
Tenor
I. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen sowie den Antragstellern die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehören eine Wohnung und ein Stellplatz in der Tiefgarage mit insgesamt 32,66/1000 Miteigentumsanteilen. In der Eigentümerversammlung vom 18.6.1997 waren die Antragsteller weder erschienen noch vertreten. Die anwesenden Wohnungseigentümer, die insgesamt 685,34/1000 Miteigentumsanteile vertraten, beschlossen zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 einstimmig, die weitere Beteiligte für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.1998 zur Verwalterin auf der Basis des bisherigen Verwaltervertrags zu bestellen.
Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Die Einladung zur Eigentümerversammlung sei ihnen erst nach dem Versammlungstag zugegangen. Dadurch seien sie gehindert worden, an der Versammlung teilzunehmen und durch den Vortrag von Tatsachen zum Geschäftsgebaren der Verwalterin auf die Abstimmung Einfluß zu nehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 5.12.1997 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 3.11.1998 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf des Zeitraums, für den die weitere Beteiligte mit dem angefochtenen Eigentümerbeschluß zur Verwalterin bestellt worden war, haben die Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
1. Die Antragsgegner und die weitere Beteiligte haben der Erledigterklärung der Antragsteller nicht widersprochen. Ihr Schweigen ist als Zustimmung aufzufassen und von einer übereinstimmenden Erledigterklärung auszugehen (BayObLG WuM 1994, 168/169 und WE 1992, 86; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 44 Rn. 96; Demharter ZMR 1987, 201/202; Koss JR 1996, 359/360; a.A. Staudinger/Wenzel BGB 12. Aufl. § 44 WEG Rn. 48).
An die übereinstimmende Erledigterklärung der Beteiligten ist der Senat gebunden (BayObLG WE 1992, 86 und st.Rspr.). Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig geblieben, da sie auf den Kostenpunkt beschränkt worden ist (vgl. BGHZ 86, 393/395; BayObLGZ 1993, 137/138).
2. Nach der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten, daß die Hauptsache erledigt sei, hat der Senat noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, ob der geltend gemachte Anspruch ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Rechtslage begründet gewesen wäre oder nicht (BayObLG WE 1999, 154/155 m.w.N.). Hier hätte der Antrag, den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 für ungültig zu erklären, im Rechtsbeschwerdeverfahren voraussichtlich Erfolg gehabt.
3. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ob ein Ladungsverstoß vorliege, weil die Antragsteller die Einladung zur Eigentümerversammlung vom 18.6.1997 nicht rechtzeitig erhalten hätten, könne offenbleiben. Denn zur Überzeugung der Kammer stehe zweifelsfrei fest, daß der Eigentümerbeschluß auch dann mit Mehrheit gefaßt worden wäre, wenn die Antragsteller an der Versammlung teilgenommen hätten. Die Kammer habe das Vorbringen der Antragsteller sämtlichen Wohnungseigentümern mitgeteilt. Es könne unterstellt werden, daß die Antragsteller diese Argumente in der Eigentümerversammlung dargelegt hätten. Die Wohnungseigentümer seien befragt worden, ob sie in Kenntnis des Vorbringens der Antragsteller an der Eigentümerversammlung teilgenommen und wie sie gegebenenfalls abgestimmt hätten. Soweit abwesende Wohnungseigentümer nicht reagiert hätten, sei davon auszugehen, daß sie auch in Kenntnis des Vorbringens der Antragsteller der Versammlung ferngeblieben wären. Die in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer hätten teils erklärt, sie hätten anders abgestimmt, teils, sie hätten ebenso abgestimmt, teils keine Erklärung abgegeben. Im Ergebnis sei davon auszugehen, daß mit den Antragstellern insgesamt 785/1000 Miteigentumsanteile in der Versammlung anwesend oder vertreten gewesen wären und davon mindestens 411,83/1000 Miteigentumsanteile genauso abgestimmt hätten. Damit wäre der strittige Beschluß in jedem Fall zustande gekommen. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 14.5.1998 mit großer Mehrheit den Verwaltervertrag mit der weiteren Beteiligten erneut bis zum 31.12.2000 verlängert hätten. Der Auffassung der Antragsteller, ein persönlicher Vortrag in de...