Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Normenkette
ZPO §§ 12-13, 17, 29 Abs. 1, §§ 29c, 32b Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2, §§ 60, 32b Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
Gründe
I. Der im Landgerichtsbezirk Chemnitz wohnhafte Antragsteller macht mit seiner am 6. Februar 2019 bei dem Landgericht Landshut eingegangenen, soweit ersichtlich noch nicht zugestellten, Klage Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht - teilweise im Wege der Stufenklage - geltend. Er begehrt Rückabwicklung mehrerer (mittelbarer) Beteiligungen an einer Publikums KG, der Antragsgegnerin zu 4).
Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sind im Bezirk des Landgerichts Chemnitz wohnhaft. Für den Antragsgegner zu 3) hat der Antragsteller eine Adresse im Bezirk des Landgerichts Dresden angegeben und ausgeführt, in Parallelverfahren sei die Zustellung an verschiedene Adressen erfolglos gewesen; der Antragsgegner zu 3) habe seinen allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Rechtsanwälte, die ihn bislang immer vertreten hätten. Die Antragsgegnerin zu 4) hat ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Landshut.
Nach dem Klagevortrag erwarb die Ehefrau des Antragstellers am 11. und 25. Februar 2009 jeweils aufgrund einer von der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) am selben Tag in der Wohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau durchgeführten Beratung eine treuhänderische Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Weitere Beteiligungen wurden von dem Antragsteller und seiner Ehefrau am 13. Oktober 2009 und am 9. November 2009 gezeichnet; bei diesen Terminen war nach dem Klagevortrag wohl nur die Antragsgegnerin zu 1) anwesend. Von den Antragsgegnern zu 1) und 2) verlangt der Antragsteller Schadensersatz wegen ihrer Falschberatung. Der Antragsgegner zu 3) wird als Gründungsgesellschafter und "Geschäftsführer der Fondsgesellschaft" in Anspruch genommen. Ausweislich des vom Antragsteller als Anlage K 3 vorgelegten Prospekts vom 5. Dezember 2007 in der Fassung vom 8. September 2008 war der Antragsgegner zu 3) Kommanditist (Seite 67 des Prospekts) sowie Geschäftsführer der Prospektverantwortlichen, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, deren Sitz in Dresden angegeben wurde (Seite 39 des Prospekts); auf Seite 77 des Prospekts wird er als "geschäftsführender Kommanditist" bezeichnet. Der Antragsgegner zu 3) war ausweislich des Prospekts ferner Geschäftsführer der Emittentin und Fondsgesellschaft (Seite 66 des Prospekts). Von der Antragsgegnerin zu 4) begehrt der Antragsteller insbesondere im Wege der Stufenklage Auskunft über den Wert der Beteiligungen zum 31. Dezember 2018 und Auszahlung dieses Betrages.
Der Antragsteller macht geltend, die Beratung durch die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sei weder anleger- noch anlagegerecht gewesen. Insbesondere sei über die vielfältigen, im Fondsprospekt dargestellten Risiken der Kapitalanlage nicht zutreffend aufgeklärt worden. Der Prospekt, der nicht übergeben worden, aber Grundlage der Beratung gewesen sei, sei hinsichtlich der Folgen einer Sonderkündigung bzw. Stilllegung der Beteiligung unklar. Dem Anleger werde suggeriert, er könne - ohne größere Nachteile - den Fonds nach 10 Jahren kündigen bzw. die Beteiligung im Fall von Ratenzahlungen nach Einzahlung von 3.600,00 EUR stilllegen. Tatsächlich führten die beiden Beendigungsmöglichkeiten fast zwangsläufig dazu, dass die Anleger einen sicheren Verlust in Kauf nehmen müssten. Auf diese Prospektfehler seien der Antragsteller und seine Ehefrau von den Antragsgegnern zu 1) und zu 2) nicht hingewiesen worden. Die überlange Laufzeit des Fonds verbunden mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung sei sittenwidrig. Die Falschberatung sei dem Antragsgegner zu 3) zuzurechnen. Die Antragsgegnerin zu 4) werde als Fondsgesellschaft auf Grund sittenwidrigen Gesellschaftsvertrags beziehungsweise außerordentlicher Kündigung wegen Falschberatung beziehungsweise Widerrufs in Anspruch genommen.
Der Antragsteller hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Landgericht Landshut zu bestimmen.
Die Antragsgegner zu 1), 2) und 4) sowie die für den Antragsgegner zu 3) vom Antragsteller angegebenen Rechtsanwälte haben Gelegenheit erhalten, sich zum Bestimmungsantrag zu äußern.
Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sind der Meinung, der Antrag sei zurückzuweisen, weil für den Rechtsstreit insgesamt am Ort der Beratung, der im Landgerichtsbezirk Chemnitz liege, der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO gegeben sei. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Landshut nach § 32b Abs. 1 ZPO könne erst bei schlüssigem Vortrag des Antragstellers zu angeblichen Prospektfehlern begründet werden. Daran fehle es hier; das Risiko der Stilllegung der Beteiligung und der Ausübung des Sonderkündigungsrechts sei im Prospekt auf den Seiten 18 ff. dargestellt.
Weitere Äußerungen sind nicht eingegangen.
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