Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 13 T 2223/91)

AG München (Aktenzeichen UR II 645/90)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 25. März 1992 und des Amtsgerichts München vom 17. Januar 1991 aufgehoben, ausgenommen jedoch die Verwerfung der Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers durch das Landgericht.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 5. Juli 1990 wird als unzulässig abgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind jedoch nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird für das Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht bis zum 1. Oktober 1991 auf 30 000 DM festgesetzt und für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Landgericht ab 1. Oktober 1991 auf 9 000 DM.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 5.7.1990 beschlossen die Wohnungseigentümer,

  • alle Wärmemengenregler gegen thermostatgesteuerte Ventile auszutauschen und die Wohnungseigentümer entsprechend der Anzahl der Ventile durch eine Sonderumlage zu belasten,
  • zeitgleich im Zusammenhang damit notwendige Folgearbeiten an der Heizungsanlage zu Lasten der Instandhaltungsrücklage vorzunehmen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 17.1.1991 stattgegeben und den Geschäftswert auf 150 000 DM festgesetzt. Gegen die Hauptsacheentscheidung haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt; die Geschäftswertfestsetzung hat der Antragsteller mit der Beschwerde angefochten.

Nachdem die Umrüstarbeiten entsprechend dem Eigentümerbeschluß vorgenommen und mit den Wohnungseigentümern abgerechnet worden waren, hat der Antragsteller am 1.10.1991 die Hauptsache für erledigt erklärt; die Antragsgegner und die weitere Beteiligte haben keine entsprechenden Erklärungen abgegeben. Durch Beschluß vom 25.3.1992 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers verworfen; den Geschäftswert hat es auf 150 000 DM festgesetzt. Gegen die Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde wenden sich die Antragsgegner mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts und zur Abweisung des Anfechtungsantrags des Antragstellers als unzulässig.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Rechtsmittel der Antragsgegner sei unzulässig; ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Hauptsache hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse über die Vornahme der Umrüstarbeiten mit der Durchführung der Maßnahmen noch vor der Entscheidung des Amtsgerichts erledigt habe und hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse über die Kostenverteilung mit der bestandskräftigen Genehmigung der Jahresabrechnung 1990 während des Beschwerdeverfahrens. Eine Rückgängigmachung der durchgeführten Umrüstarbeiten komme nicht in Betracht. Damit habe das Beschlußanfechtungsverfahren keinen Sinn mehr.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Hauptsacheerledigung ist nicht eingetreten.

In Wohnungseigentumssachen ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG). In einem solchen Verfahren erledigt sich die Hauptsache, wenn nach Beginn des Verfahrens ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens und eine Sachentscheidung keinen Sinn mehr hätten (BayObLGZ 1986, 310/311; 1990, 130/131; zuletzt Beschluß des Senats vom 7.5.1992 2 Z BR 28/92).

Nach diesen Grundsätzen ist durch die Ausführung und Abrechnung der von den Wohnungseigentümern beschlossenen Umrüstmaßnahmen eine Hauptsacheerledigung nicht eingetreten. Wären nämlich die Eigentümerbeschlüsse rechtskräftig für ungültig erklärt worden, könnte jeder Wohnungseigentümer verlangen, daß die Umrüstarbeiten wieder rückgängig gemacht werden. Dies gilt ohne weiteres für die Veränderungen, die an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungsanlage vorgenommen wurden; weil die Umrüstung der Heizungsanlage aber allein im Hinblick auf die Anbringung von Thermostatventilen an den einzelnen Heizkörpern notwendig wurde, hätte die Rückgängigmachung dieser Umrüstung auch die Beseitigung der Thermostatventile zur notwendigen Folge.

Die Eigentümerbeschlüsse hätten nur dann für ungültig erklärt werden können, wenn es sich bei den beschlossenen Maßnahmen nicht um solche einer ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinn des § 21 Abs. 3, 4 WEG handelte. Weil jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen kann, kann er auch verlangen, daß Maßnahmen unterbleiben oder rückgängig gemacht werden, die nich...

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