Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederherstellung. Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde und Geschäftswertfestsetzung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 215/98) |
AG München (Aktenzeichen UR II 835/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Die Geschäftswertbeschwerde der Antragstellerin wird verworfen.
IV. Der Einzelgeschäftswert für das Verfahren des ersten Rechtszugs hinsichtlich des Antrags, den ursprünglichen Zustand der Garagenstellplätze Nr. 13 und Nr. 14 wiederherzustellen, und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren werden auf jeweils 10 000 DM festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entsprechend abgeändert.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner eine Wohnung gehört und in der er ein Sondernutzungsrecht an zwei Tiefgaragenstellplätzen hat. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer mehrere Anträge gegen den Antragsgegner gestellt. Nach Erledigterklärung der Hauptsache im übrigen hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 16.12.1997 den Antragsgegner verpflichtet, den ursprünglichen Zustand seiner beiden Tiefgaragenstellplätze durch den Einbau des dort ursprünglich vorhandenen Duplex-Hebebühnenmechanismus wiederherzustellen. Den Geschäftswert hat es auf insgesamt 9 000 DM festgesetzt, wobei es für den Wiederherstellungsantrag von einem Teilgeschäftswert von 3 000 DM ausgegangen ist. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.1998 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, der selbst im Termin nicht erschienen war, daß das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe, hat der Antragsgegner selbst am 4.6.1998 sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4.6.1998 dem Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausdrücklich in deren Namen eingelegte „Beschwerde”; sie beantragt, ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren dem Antragsgegner aufzuerlegen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festzusetzen.
II.
1. Das Rechtsmittel gegen die isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts hat keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Rücknahme des Rechtsmittels beruhe auf der vom Gericht vermittelten Einsicht, daß das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe. Es erscheine deshalb angemessen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.
b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG WE 1993, 285 m.w.N. und ständige Rechtsprechung).
(2) Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht ermessensfehlerhaft.
Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (vgl. BayObLG aaO und WE 1995, 250; ständige Rechtsprechung). Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt war (BayObLG WE 1989, 32; 1997, 75) oder wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG WuM 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250). Der letztere Fall trifft hier zu. Auch sind keine Umstände gegeben, die ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen.
Die Zurücknahme des Rechtsmittels erfolgte alsbald nach dem Hinweis des Gerichts. Der Antragsgegner selbst war im Termin vom 25.5.1998 nicht anwesend. Sein Verfahrensvertreter hat erklärt, er müsse zunächst mit dem Antragsgegner Rücksprache nehmen, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde. Der Antragsgegner selbst hat daraufhin am 4.6.1998 sein Rechtsmittel zurückgenommen.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, eine Ausnahme ...