Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Teilungserklärung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4932/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 27/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 13 im Dachgeschoß, der Antragsgegnerin die daran angrenzende Wohnung Nr. 14. Nach der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vom 7.8.1973 besteht das Wohnungseigentum Nr. 13 aus einem Miteigentumsanteil von 77/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen von ca. 55,23 m² Größe und an einem Kellerabteil. Das Wohnungseigentum Nr. 14 besteht aus einem Miteigentumsanteil von 114/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen von ca. 84,58 m² und an einem Kellerabteil.
Die tatsächliche Bauausführung weicht von dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan ab. Eine Trennwand zwischen den Wohnungen wurde derart verschoben, daß eine Fläche von ca. 11 m², die nach dem Aufteilungsplan zur Wohnung Nr. 14 gehört, nunmehr in die Wohnung Nr. 13 einbezogen ist. Auch die Innenwände der Wohnungen wurden teilweise abweichend vom Teilungsplan ausgeführt.
Die Antragsgegnerin erwarb die Wohnung Nr. 14 im Jahre 1991 von T., der seinerseits das Eigentum daran durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hatte. T. verlangt mit einer im Jahre 1989 erhobenen Klage vom Antragsteller, ihm Besitz und ungehinderten Zugang zu einer Fläche von 12,10 m² (die nach Meinung des Klägers rechtlich zur Wohnung Nr. 14 gehört, tatsächlich aber in die Wohnung Nr. 13 einbezogen ist) zu verschaffen. Das Landgericht/Prozeßgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.4.1990 stattgegeben; das Oberlandesgericht als Berufungsgericht hat die Entscheidung mit Urteil vom 12.4.1994 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht/Wohnungseigentumsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben. Die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens ist dem „Rechtsstreit” mit Schriftsatz vom 29.11.1996 als Antragstellerin „beigetreten”. Das Wohnungseigentumsgericht hat mit Beschluß vom 14.7.1997 das dorthin verwiesene Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.
In dem Kaufvertrag zwischen T. und der Antragsgegnerin vom 2.8.1990 ist darauf hingewiesen, daß zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 14 nach Angabe des Verkäufers rechtlich auch ein in einer Anlage zum Vertrag ausgewiesener Raum gehöre, der vom Eigentümer der Wohnung Nr. 13 genutzt und als Eigentum beansprucht werde, und daß über das Eigentum an diesem Raum ein Rechtsstreit anhängig sei. Kaufgegenstand sei wirtschaftlich, unbeschadet der rechtlichen Zuordnung, die Wohnung Nr. 13 ohne diesen Raum.
In der Versammlung vom 21.6.1995 genehmigten die Wohnungseigentümer laut Versammlungsniederschrift einstimmig „die Änderung der Teilungserklärung nach den tatsächlichen Gegebenheiten in bezug auf die Wohnungen 13 und 14. Die Miteigentumsanteile für WE-Nr. 13 von 77,00 auf 89,00, für WE-Nr. 14 von 114,00 auf 102,00”. Der Beschluß wurde nicht angefochten.
Der Antragsteller hat am 9.1.1997 beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Änderung der Teilungserklärung nach den tatsächlichen Gegebenheiten in bezug auf die Wohnungen Nr. 13 und 14 laut Beschluß der Gemeinschaft vom 21.6.1995 in notarieller Form zuzustimmen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 13.2.1997 abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 12.12.1997 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen; die Antragsgegnerin habe die Unzuständigkeit weder im ersten noch im zweiten Rechtszug gerügt. Da Gegenstand des Verfahrens nur der Streit zweier Wohnungseigentümer über Sondereigentum sei, seien die übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren nicht beteiligt.
Mit dem Amtsgericht sei die Kammer der Auffassung, daß die Antragsgegnerin nicht aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 21.6.1995 verpflichtet sei, der Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen. Das Amtsgericht habe zutreffend ausgeführt, daß Veränderungen, die in den Kernbereich der Sondereigentumsrechte eingriffen, wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden könnten. Der Eigentümerbeschluß vom 21.6.1995 sei dafür keine geeignete Rechtsgrundlage. Er müsse als nichtig erachtet werden, da er einen Eingriff in den wesentlichen Gehalt des Sondereigentums der Antragsgegnerin d...