Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 15.07.2002; Aktenzeichen 3 T 1493/02) |
AG Würzburg (Beschluss vom 10.06.2002; Aktenzeichen XVII 1170/92) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 15. Juli 2002 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird dem Amtsgericht Würzburg zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Beschluß vom 10. Juni 2002 zurückgegeben.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen ist ein Betreuer für verschiedene Aufgabenkreise, unter anderem die Vermögenssorge, bestellt. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Betroffenen am 10.6.2002 einen Verfahrenspfleger. Hiergegen erhob der Betreuer „Beschwerde”. Die Rechtspflegerin entschied am 24.6.2002, der „Beschwerde” nicht abzuhelfen und legte das Rechtsmittel dem Vormundschaftsrichter vor. Dieser half seinerseits nicht ab, vermerkte, daß die Erinnerung unzulässig sei und legte die Akten dem Landgericht vor.
Das Landgericht hat am 15.7.2002 die „Beschwerde” verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Betreuer eingelegte weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Landgericht war zur Entscheidung über die Erinnerung nicht zuständig.
1. Das Landgericht hat den Grundsatz angewendet, daß die
Bestellung eines Verfahrenspflegers unanfechtbar ist (vgl. BayObLGZ 1993, 157/158; BayObLG FamRZ 2000, 249/250; st. Rspr. des Senats). Es hat aber nicht berücksichtigt, daß dieser Grundsatz im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers aufgestellt wurde, für das der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG), während hier im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers der Rechtspfleger zuständig ist (§ 3 Nr. 2 Buchst. a RPflG).
Eine Entscheidung des Rechtspflegers ist mit der befristeten Erinnerung anfechtbar, wenn gegen sie nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Zuständig zur Entscheidung über diese Erinnerung ist der Richter des Gerichts, dem der Rechtspfleger angehört (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
2. Hat der Rechtspfleger einen Verfahrenspfleger bestellt, so findet auch hiergegen die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwar lediglich eine vorbereitende Zwischenentscheidung (vgl. BayObLGZ 1993, 157/158), aber, schon im Hinblick auf die daraus folgende Kostenbelastung (vgl. § 93a Abs. 2 i.V.m. § 137 Nr. 16 KostO), für den Betroffenen doch nicht ohne jede Außenwirkung (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 58). Es ist von Verfassungs wegen geboten, Akte des Rechtspflegers, soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen, einer richterlichen Prüfung zu unterstellen (Art. 19 Abs. 4 GG; BVerfG NJW 2000, 1709/1710). Daher muß die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch einen Rechtspfleger von einem Richter überprüft werden können.
3. Der Richter am Amtsgericht hat vorliegend keine Sachprüfung vorgenommen. Der Senat geht davon aus, daß die mit unleserlichem Namenszug unterschriebene Verfügung unten auf der Rückseite der Seite 2 des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 24.6.2002 vom Richter am Amtsgericht stammt. In ihrem Wortlaut „Ich helfe nicht ab. Die Erinnerung ist unzulässig.” kommt zum Ausdruck, daß der Richter am Amtsgericht die Entscheidung der Rechtspflegerin sachlich nicht überprüft hat. Das Landgericht war nicht befugt, an Stelle des Richters am Amtsgericht über die Erinnerung zu entscheiden. Es hat die noch nicht verbeschiedene Erinnerung rechtlich unzutreffend als Beschwerde behandelt (vgl. Keidel/Kahl § 19 Rn. 55 und 60).
Es ist daher die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben, damit der Richter am Amtsgericht eine Sachentscheidung über die Erinnerung treffen kann, die ihrerseits grundsätzlich unanfechtbar ist (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 11 RPflG Rn. 37).
Unterschriften
Sprau, Dr. Denk, Vavra
Fundstellen
Haufe-Index 1523560 |
FamRZ 2003, 189 |
Rpfleger 2003, 19 |
www.judicialis.de 2002 |