Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Gesamtschuldnerische Haftung auf Schadensersatz einer Verwalter-GmbH und deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 116/80) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 6038/82) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Dezember 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsteller im Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. Juli 1982 wie folgt bezeichnet werden:
„Wohnungseigentümer der Wohnanlage … … in … (Eigentümerliste Anlage zum Beschluß des Bayer.Obersten Landesgerichts vom 30. Oktober 1984 BReg. 2 Z 14/84),”
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 43 706 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in …, nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behaupten, der Antragsgegner zu 2) habe ihnen als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1), die Verwalterin der Wohnanlage gewesen sei, durch unerlaubte Handlungen einen Schaden von 43 706,92 DM zugefügt.
Im ersten Rechtszug haben sie beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von 43 706,92 DM nebst 11 % Zinsen aus 40 000 DM seit 16.7.1980 und weiteren 11 % Zinsen aus 3 706,92 DM seit Zustellung der Antragsbegründung zu verpflichten. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Sache nach § 46 WEG an das Amtsgericht Nürnberg abgegeben.
Das Amtsgericht hat dem Antrag in der Hauptsache in voller Höhe stattgegeben, Zinsen jedoch nur in Höhe von 4 % aus 40 000 DM seit 16.7.1980 und weiteren 4 % aus 3 706,92 DM seit 9.4.1981 zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
a) Den Antragstellern stehe gegen den Antragsgegner zu 2) ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu.
(1) Der Antragsgegner zu 2) sei im Zusammenhang mit Oberweisungen, die für den Malermeister H. bestimmt gewesen seien, mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts -Schöffengericht- Nürnberg vom 11.2.1981 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.7.1981 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Untreue zum Nachteil der Antragsteller verurteilt worden. Die Kammer lege ihrer Entscheidung die Feststellungen des Amtsgerichts -Schöffengericht- Nürnberg und des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugrunde. Nach diesen hat der Antragsgegner zu 2) folgende Beträge statt an den Malermeister H. auf das Konto der Antragsgegnerin zu 1) bei der S. Bank in … überwiesen: Je 5 000 DM am 23.4.1979 und am 21.5.1979 und je 15 000 DM am 27.9.1979 und 16.10.1979.
Demnach habe der Antragsgegner zu 2) durch unerlaubte Handlungen i. S. des § 823 Abs. 2 BGB i.V.mit §§ 263, 266, 267 StGB den Antragstellern im Falle H. einen Vermögensnachteil in Höhe von 40 000 DM zugefügt. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht geboten. Die Einwände gegen die strafgerichtliche Verurteilung griffen nicht durch. Ob Provisionen oder Rabatte mit dem Malermeister H. schriftlich abgerechnet worden seien, könne dahinstehen. Nach den überzeugenden Ausführungen im Berufungsurteil vom 27.7.1981 läge auch dann ein Verstoß gegen die Vermögensinteressen der Wohnungseigentümergemeinschaft vor. Die Aussage des Malermeisters H. habe deshalb in diesem Punkt für die Entscheidung keine Bedeutung. Ebenso sei unerheblich, ob der Antragsgegner zu 2) für die Antragsteller Zusatzleistungen erbracht habe, die von diesen gesondert zu vergüten seien. Auch in diesem Falle wäre er nicht berechtigt gewesen, ohne Wissen der Antragsteller für den Malermeister H. bestimmte Gelder auf ein Konto der Antragsgegnerin zu 1) zu leiten. Dessen sei er sich auch bewußt gewesen, da er andernfalls nicht die von dem Verwaltungsbeirat J. gegengezeichneten Überweisungsaufträge nachträglich verfälscht hätte.
(2) Ebenso habe der Antragsgegner zu 2) den Tatbestand einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB dadurch erfüllt, daß er eine für die Firma T. bestimmte Überweisung vom 27.2.1980 über 3 706,92 DM auf das Konto der Antragsgegnerin zu 1) bei der … Nürnberg geleitet habe. Den Antragstellern sei hierdurch ein Schaden von 3 706,92 DM entstanden. Die Rechts- und Sachlage sei insoweit dieselbe wie im Falle H..
b) Die Antragsgegnerin zu 1) sei nach § 31 BGB für den vom Antragsgegner zu 2) verursachten Schaden verantwortlich. Daß der Antragsgegner zu 2) bei Abschluß des Verwaltervertrags noch nicht Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) gewesen sei, sei unerheblich. Maßgeblich sei allein, daß er diese Stellung bei Begehung der unerlaubten Handlungen (Mai 1979 bis Februar 1980) bekleidet habe.
c) Beide Antragsgegner hafteten nach § 840 Abs. 1 BGB a...