Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 4 UR II 23/86)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 7929/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 500 DM festgesetzt. Insoweit wird die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezember 1987 abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist einer der Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, für die die Antragsgegnerin als Verwalter bestellt ist. Ein als Hausobmann bezeichneter nebenberuflicher Hausmeister erhält für seine Tätigkeit seit mehreren Jahren eine Stundenvergütung und eine Weihnachtszuwendung. In der Einladung vom 29.9.1986 zur Eigentümerversammlung am 22.10.1986 war der Tagesordnungspunkt 2 mit „Beschluß über den Wirtschaftsplan 1986/87 (Entwurf anbei)” bezeichnet. Der beigefügte Entwurf des Wirtschaftsplans wies unter „Hausobmannskosten” einen den Vorjahresansatz um 1.100 DM übersteigenden Betrag von 4.900 DM aus. Der Antragsteller machte von seinem Stimmrecht schriftlich Gebrauch und enthielt sich zu diesem Tagesordnungspunkt der Stimme. Die Eigentümerversammlung hat mit Beschluß vom 22.10.1986 zu Tagesordnungspunkt 2 den Wirtschaftsplan 1986/87 gebilligt und dem Hausobmann „ab der nächsten Quartalsabrechnung eine Erhöhung seiner Entlohnung von DM 15,– auf DM 17,– pro Stunde” und „für 1986 eine Weihnachtszuwendung von 300 DM zuzüglich Mehrwertsteuer” zugestanden; ferner wurde beschlossen, in der Eigentümerversammlung 1987 über das nächste Weihnachtsgeld zu sprechen.

Mit Eigentümerbeschluß vom 21.10.1987 wurde dem Hausobmann ab 1987 bis auf weiteres eine jährliche Weihnachtszuwendung von 300 DM gewährt und mit Eigentümerbeschluß vom 3.2.1988 die erhöhte Stundenvergütung von 17 DM für das erste Halbjahr 1987 und ab 1.7.1987 bestätigt.

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 22.10.1986 hinsichtlich der erhöhten Stundenvergütung und der Weihnachtszuwendung für den Hausobmann für ungültig zu erklären, da diese beschlossene Erhöhung der Hausobmannskosten aus der Einladung nicht zu erkennen gewesen sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.9.1987 den Antrag zurückgewiesen, die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt und davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen; den Geschäftswert hat es auf 912 DM festgesetzt. Angesichts der geringen Bedeutung des angefochtenen Beschlusses sei der Gegenstand der Beschlußfassung in der Einladung hinreichend genau bezeichnet gewesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 7.12.1987 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert sowie den Eigentümerbeschluß vom 22.10.1986 hinsichtlich der erhöhten Stundenvergütung und der Weihnachtszuwendung für ungültig erklärt, die Gerichtskosten der Verwalterin auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen; den Geschäftswert für beide Rechtszüge hat es auf 7.467 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 27.1.1988 eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin ist nicht wegen einer Erledigung des Rechtsmittelgegenstandes in der Hauptsache unzulässig geworden (vgl. Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rn. 52, 55 m.w.Nachw.). In Wohnungseigentumsverfahren erledigt sich die Hauptsache in einem Beschlußanfechtungsverfahren zwar insbesondere dann, wenn der angefochtene Eigentümerbeschluß durch einen neuen unanfechtbar gewordenen Eigentümerbeschluß bestätigt, oder ersetzt wird (BayObLG WuM 1988, 369; 1988, 105 m.w.Nachw.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Eigentümerbeschlüsse vom 21.10.1987 und 3.2.1988 betreffen lediglich die Weihnachtszuwendung des Hausobmannes für 1987 und seine erhöhte Stundenvergütung ab dem Jahr 1987. Der Beschluß vom 21.10.1986 wird dadurch hinsichtlich der Regelungen für das Jahr 1986 nicht bestätigt oder ersetzt.

Das auf diesen Beschluß beschränkte zulässige Rechtsmittel ist in der Hauptsache unbegründet. Es führt jedoch zu einer Änderung des vom Landgericht festgesetzten Geschäftswertes.

1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die Anforderungen an die Angaben über den Gegenstand eines beabsichtigten Beschlusses bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung gemäß § 23 Abs. 2 WEG vorangestellt und dazu im wesentlichen ausgeführt, die Erhöhung der Stundenvergütung und die Zuwendung eines Weihnachtsgeldes für den Hausobmann seien im Einladungsschreiben überhaupt nicht erwähnt, so daß es nicht darauf ankomme, ob wegen der möglicherweise geringen Bedeutung der Auswirkungen des beabsichtigten Beschlusses eine etwas unge...

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