Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldzahlung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 1030/98) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5678/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.383,47 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einer Anlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 25.10.1996 genehmigten die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1996 sowie in einem weiteren Beschluß eine Wohngelderhöhung ab 1.1.1997 in Höhe der in der Jahresabrechnung 1995 ausgewiesenen neuen Wohngeldbeträge. Für die Wohnung der Antragsgegnerin wies die Jahresabrechnung 1995 eine neue Wohngeldzahlung von 505 DM monatlich aus.
In der Eigentümerversammlung vom 22.10.1998 beschlossen die Wohnungseigentümer, für Reparaturarbeiten an zwei Regenfallleitungen eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt 11.600 DM mit Zahlungstermin bis 6.11.1998 zu erheben. Auf das Wohnungseigentum der Antragsgegnerin entfielen 1.373,47 DM.
Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu einer Wohngeldvorauszahlung von insgesamt 1.010 DM für die Monate November und Dezember 1998 sowie zur Zahlung der anteiligen Sonderumlage von 1.373,47 DM, jeweils nebst Verzugszinsen, zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Anträgen am 4.3.1999 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.7.1999 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach dem Verwaltervertrag sei die Antragstellerin berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümer Ansprüche gegen säumige Eigentümer gerichtlich geltend zu machen. Die Forderung auf Zahlung rückständigen Wohngelds beruhe auf dem Eigentümerbeschluß vom 25.10.1996. Sie sei schlüssig dargetan und entsprechend belegt; inhaltliche Einwände seien nicht erhoben worden. Die Behauptung, der Eigentümerbeschluß sei angefochten worden, sei offenbar nicht zutreffend. Weitere Ermittlungen seien insoweit nicht veranlaßt gewesen, weil die Antragsgegnerin die Anfechtung nur pauschal behauptet habe, ohne nähere Angaben zu machen und ein Aktenzeichen zu nennen. Die Eigentümerbeschlüsse vom 25.10.1996 seien jedenfalls nicht nichtig. Mit ihren Einwänden gegen die Formalien der Versammlung könne die Antragsgegnerin nicht gehört werden.
Die in der Eigentümerversammlung vom 22.10.1998 gefaßten Beschlüsse seien zwar von der Antragsgegnerin angefochten worden. Das Verfahren sei jedoch nicht weiter betrieben worden, weil der erforderliche Kostenvorschuß nicht eingezahlt worden sei. Auch insoweit könne die Antragsgegnerin mit ihren Einwänden gegen die Formalien der Versammlung und die Art und Weise der Beschlußfassung nicht gehört werden. Auch diese Beschlüsse seien jedenfalls nicht nichtig.
Der Antragsgegnerin sei in der Beschwerdeinstanz ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Der ursprünglich vorgesehene Verhandlungstermin sei verlegt worden, ein weiteres Verlegungsgesuch erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung und ohne Beifügung eines ärztlichen Attests für den als Vertreter der Antragsgegnerin auftretenden Ehemann eingegangen.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Befugnis der Antragstellerin als Verwalterin der Wohnanlage, in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer Zahlungsansprüche gegen säumige Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen und einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen, ergibt sich aus § 2 Abs. 2.25 und § 10 des Verwaltervertrags in Verbindung mit § 2 Abs. 7 der Anlage zum Verwaltervertrag. Danach bedarf die gerichtliche Geltendmachung von Wohngeldzahlungsrückständen nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die Antragsgegnerin meint. Zum Wohngeld gehört nach Sinn und Zweck der Regelung auch der Rückstand aus einer Sonderumlage.
b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 25.10.1996 zur Wohngeldvorauszahlung in Höhe von 505 DM monatlich verpflichtet ist.
(1) Die objektive Auslegung dieses Eigentümerbeschlusses (vgl. BGH WPM 1998, 2336/2338) ergibt, daß die Höhe der künftigen Wohngeldvorschüsse nicht nur für das kommende Wirtschaftsjahr, sondern bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung festgelegt werden sollte. Das ergibt sich jedenfalls daraus, daß ein weiterer Eigentümerbeschluß vom 25.10.1996 unter dem Tagesordnungspunkt „Beschlußfassung und Genehmigung des Wirtschaftsplans” eine Erhöhung des Wohngeldes ab 1.1.1997 vorsieht. Soweit die ...