Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Wirkung der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung gegen Sondernachfolger

 

Verfahrensgang

AG Weilheim (Aktenzeichen 3 UR II 117/99)

LG München II (Aktenzeichen 6 T 1050/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 14. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Darüber hinaus sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht wird auf 14.100 DM festgesetzt und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 14.000 DM.

IV. Die Kostenentscheidungen und die Geschäftswertfestsetzungen durch die Vorinstanzen werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus neun Wohnungen mit jeweils einer Garage, dem Teileigentum Nr. 10 (Garage) sowie mehreren oberirdischen Kfz-Stellplätzen im Freien besteht. Den Antragstellern, einem Ehepaar, gehört die Garage Nr. 10 mit einem Miteigentumsanteil von 4,5/1000.

Das Teileigentum der Antragsteller ist gemäß Nr. V der Teilungserklärung vom 9.4.1991 mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohnungseigentums (Doppelhaushälfte) – derzeit sind dies die Antragsteller – des Inhalts belastet, daß der Dienstbarkeitsberechtigte zur alleinigen Nutzung der Garage Nr. 10 berechtigt ist.

Nr. VIII der Teilungserklärung lautet wie folgt:

Für den Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 10 (Garage) gelten die Bestimmungen in dieser Urkunde samt Anlage nur insoweit, als die Garagen und der Garagenvorplatz samt zugehörigen Nebenflächen hiervon betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Umlage von Kosten und das Stimmrecht in der Gemeinschafterversammlung. Für Kostenumlagen und Stimmrechte, die die Garagen nicht betreffen, werden den Wohnungseigentümern Nr. 1 – 9 jeweils 0,5/1000 zu geschlagen.

§ 6 Abs. 3 der der Teilungserklärung als Anlage beigefügten Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Die Sondereigentümer sind verpflichtet, die Betriebskosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, soweit in dieser Gemeinschaftsordnung bzw. in dieser Urkunde nicht ausdrücklich abwei chende Regelungen enthalten sind.

§ 11 Abs. 4 Satz 1 GO lautet:

In der Gemeinschafterversammlung hat jeder Sondereigentümer soviel Stimmen, wie er Miteigentumsanteile hat.

In dem Nachtrag vom 15.1.1992 zu dem Kaufvertrag über die Garage Nr. 10 traten die Antragsteller in alle sich aus der Teilungserklärung vom 9.4.1991 ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Am 8.6.1999 faßten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkten (TOP) 4 und 5 folgende Beschlüsse:

TOP 4:

Den Antragstellern wird als Teileigentümern der Garage Nr. 10 untersagt, eigene oder fremde Fahrzeuge auf den Stellplätzen der Wohnanlage abzustellen.

TOP 5:

Der Wirtschaftsplan 1999 wird genehmigt.

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 1999, der den Antragstellern zugesandt wurde, weist Gesamtausgaben von etwa 28.000 DM aus und einen auf die Antragsteller entfallenden Betrag von 126,38 DM. Bei den Einzelpositionen sind sowohl bei den Gesamtkosten als auch bei den auf die Antragsteller entfallenden Kosten nur bei den Positionen Beträge eingestellt, die die Garagen betreffen. Die Summe der sich daraus ergebenden Gesamtkosten liegt weit unter 28.000 DM. Außerdem sieht der Wirtschaftsplan monatliche Vorauszahlungen der Antragsteller von 20 DM vor.

Die Antragsteller haben beantragt, die beiden Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge am 30.12.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14.6.2000 den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 insoweit für ungültig erklärt, als eine monatliche Vorauszahlung von 20 DM festgesetzt wurde; im übrigen hat es die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Teilungserklärung enthalte in Nr. V und VIII eine dahingehende Nutzungsregelung, daß den Antragstellern als Teileigentümern der Garage Nr. 10 lediglich die Nutzung des Garagenvorplatzes samt den zur zweckentsprechenden Nutzung ihrer Garage erforderlichen Nebenflächen, d.h. der gepflasterten Garagenzufahrt, eingeräumt ist. Die Nutzung des sonstigen Gemeinschaftseigentums, insbesondere der Stellplätze, werde den Antragstellern nicht eröffnet. Eine andere Auslegung lasse der Wortlaut der genannten Bestimmungen der Teilungserklärung nicht zu. Die „zugehörigen Nebenflächen” umfaßten nicht die räumlich neben der Garage und dem Vorplatz liegenden Flächen, sondern nur die gepflasterte Zufahrt, weil nur sie zur Benutzung der Garage erforderlich sei.

Zwar stimme im Wirtschaftsplan die Gesamtsumme der ...

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