Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht sowie Kostenentscheidung nach Rücknahme einer nur aus Fristwahrungsgründen eingelegten Beschwerde

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 469/98)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 14837/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschluß des Landgerichts wird in Nr. I von Amts wegen berichtigt; Nr. I Satz 1 lautet:

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.180 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, einen Eigentümerbeschluß betreffend die Überdachung des Tiefgaragennotausgangs und die Finanzierung der auf 33.000 DM geschätzten Kosten für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 12.8.1999 abgewiesen. Der Antragsteller hat – anwaltlich nicht vertreten – fristgerecht am 25.8.1999 „zur Fristwahrung” sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 6.9.1999 mitgeteilt, das Rechtsmittel sei wohl schon unzulässig, weil der Wert der Beschwer weit unter 1.500 DM liege. Das Schreiben fährt fort:

Zur Vermeidung weiterer Kosten durch eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig erhalten Sie Gelegenheit, Ihre Beschwerde binnen zwei Wochen zurückzunehmen.

Von einer Zustellung an die Gegenseite wird zur Kostenvermeidung vorerst abgesehen.

Das Schreiben ist am 16.9.1999 an den Antragsteller hinausgegeben worden. Er hat dem Landgericht „zur Wahrung der Frist” mitgeteilt, daß das Schreiben am 18.9.1999 bei ihm eingegangen sei.

Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 16.9.1999 beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Nach der Hinausgabe dieses Schriftsatzes an den Antragsteller hat er mit Schreiben vom 26.9.1999 erklärt, er habe das „Angebot” des Landgerichts seinem Anwalt zur Prüfung übergeben und werde sich innerhalb der gesetzten Frist entscheiden. Am 30.9.1999 hat der Antragsteller sein Rechtsmittel zurückgenommen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7.10.1999 dem „Antragsgegner” die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie beantragen, dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Die Rechtsmittelfrist (§ 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 1 FGG) ist durch die lediglich formlose Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung nicht in Lauf gesetzt worden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 16 FGG Rn. 12). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde habe der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Darüber hinaus erscheine es grundsätzlich angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt habe, auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten habe, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt. Hier lägen aber besondere Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Der Antragsteller habe die sofortige Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und unmittelbar nach dem Hinweis der Kammer auf das Fehlen einer Erfolgsaussicht wieder zurückgenommen. Die Rücknahme beruhe somit auf der vom Beschwerdegericht vermittelten Einsicht. Im übrigen sei die Beschwerdeschrift vom 25.8.1999 den Antragsgegnern nicht übermittelt worden.

3. Nach der Entscheidungsformel des Landgerichts hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens „der Antragsgegner” zu tragen. Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn von § 319 Abs. 1 ZPO dar, denn aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich eindeutig, daß der Antragsteller die Gerichtskosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels tragen sollte. Der Senat hat die Entscheidungsformel des Landgerichts entsprechend berichtigt; dazu ist er als Rechtsmittelgericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, befugt (BayObLG WE 1999, 35/36 m.w.N.).

4. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die...

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