Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 22.02.2001; Aktenzeichen 1 T 22761/00) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 586/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.200 Euro, für das Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht auf 5.950 Euro festgesetzt. Insoweit werden die Geschäftswertfestsetzungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 9. November 2000 und des Landgerichts abgeändert.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1994 im wesentlichen fertiggestellten Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. In dem mit der weiteren Beteiligten abgeschlossenen Verwaltervertrag wurde die Verwalterin ermächtigt, „die Wohnungseigentümergemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich in Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten, …”. Weiter heißt es unter Nr. 2.2e in dem Vertrag: „Der Verwalter ist berechtigt, Passivprozesse zu führen; dies gilt auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Beschlußanfechtungen. Im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer ist der Verwalter berechtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.”
In der Wohnung der Antragsteller traten an einer Außenwand Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbildungen auf. Die weitere Beteiligte beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, der Baumängel als Ursache nicht ausschloß, aber weitere Untersuchungen für erforderlich hielt. Auf Drängen der Antragsteller führte die weitere Beteiligte im Juli 1999 einen Eigentümerbeschluß herbei, gemäß dem ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Bauträger durchgeführt wurde. Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige kam im schriftlichen Gutachten vom 17.4.2000 nach genauen Untersuchungen und thermographischen Messungen zum Ergebnis, daß die Schimmelpilzbildungen nicht durch bauteilbedingte Wärmebrücken und nicht durch sonstige Baumängel verursacht wurden. Er vermutete die Ursache in nutzerbedingtem Verhalten.
In der Eigentümerversammlung vom 20.6.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer, jeweils gegen die Stimmen der Antragsteller, unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 die Entlastung der Verwaltung, unter TOP 4 die Entlastung des Verwaltungsbeirats und unter TOP 7b, „daß je nach Ausgang des Gerichtsverfahrens und der Entscheidung des Richters über den Kostenfestsetzungsbeschluß die … (Antragsteller) die Kosten für dieses Beweissicherungsverfahren und der Anwälte usw. zu tragen haben.” Die Kosten für das selbständige Beweisverfahren betragen bisher 10.084,89 DM.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 20.6.2000 zu TOP 3, 4 und 7b für ungültig zu erklären. Mit Beschluß vom 9.11.2000 hat das Amtsgericht die Anträge abgewiesen und den Geschäftswert auf 11.000 DM festgesetzt.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7b aufgehoben, diesen Eigentümerbeschluß für unwirksam erklärt und im übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Den Geschäftswert hat es ebenfalls auf 11.000 DM festgesetzt.
Gegen diesen am 5.3.2001 zugestellten Beschluß hat am 19.3.2001 der Geschäftsführer der weiteren Beteiligten für die Antragsgegner zu Protokoll des Rechtspflegers am Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige weitere Beschwerde zur Fristwahrung eingelegt.
Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7b abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig. Da der Beschluß des Landgerichts den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 5.3.2001 zugestellt wurde, war die Einlegung der weiteren Beschwerde am 19.3.2001 fristgemäß nach § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG. Sie wurde auch formgerecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG eingelegt. Ob die Verwalterin hierzu durch Nr. 2.2e des Verwaltervertrags bevollmächtigt war, kann dahinstehen; denn die Antragsgegner haben jedenfalls die Verfahrensführung genehmigt.
Die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde ist per Fax am 28.5.2001, also innerhalb der richterlich gesetzten Frist, eingegangen. Im übrigen würde die Nichteinhaltung einer derartigen Frist im Wohnungseigentumsverfahren nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.
2. Zur Frage der Wirksamkeit des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7b, die allein noch zur Entscheidung des Senats ansteht, hat das Landgericht ausgeführt:
Dieser Eigentümerbeschluß sei...