Entscheidungsstichwort (Thema)
Bußgeldurteil. Tatgericht. Rechtsbeschwerdegericht. Aufhebung. Zurückverweisung. Sachrüge. Urteil. Urteilsgründe. Urteilsfeststellungen. Urteilsurkunde. widersprüchlich. Messverfahren. standardisiert. Messgerät. Traffistar S 330. Messfehler. Toleranzabzug. Toleranzwert. Geschwindigkeit. Geschwindigkeitsüberschreitung. Abbildung. Lichtbild. Tatlichtbild. Bezugnahme. Daten. Messdaten. Dateneinblendung. Textfeld. Schreibversehen. Akteninhalt. Nachbesserung. Augenschein. Augenscheinsbeweis. Urkunde. Urkundenbeweis. Ausnahmevorschrift. Analogie. Beweiswürdigung. Fundstelle. Fundstellenangabe
Leitsatz (amtlich)
1. Widersprüche in den Urteilsfeststellungen (hier: zur gefahrenen Geschwindigkeit im Falle eines Geschwindigkeitsverstoßes) kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht durch einen Rückgriff auf den Akteninhalt auflösen.
2. Eine Bezugnahme auf ein Messfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im tatrichterlichen Urteil führt jedenfalls dann nicht dazu, dass auf der Abbildung eingeblendete Textfelder zum Inhalt der Urteilsurkunde werden, wenn dort eine größere Anzahl unterschiedlicher Daten abgedruckt ist.
Normenkette
StPO §§ 249, 267 Abs. 1 S. 3, § 353; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 6, § 80a Abs. 1; StVG § 25
Tenor
I.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18.10.2021 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 18.10.2021 wegen einer am 11.04.2021 als Führer eines Pkws begangenen Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h zur Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Sachrüge begründet.
1. Die Urteilsgründe sind zur Höhe der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit in sich widersprüchlich und können daher nicht Grundlage für die Verurteilung sein.
a) Zwar wird im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen eine mit der Geschwindigkeitsmessanlage TRAFFIPAX Traffistar S 330 ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung um "mindestens 46 km/h (nach Toleranzabzug)" bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geschildert, was mit der Urteilsformel in Einklang steht. Im weiteren Verlauf der Urteilsgründe wird jedoch ausgeführt, dass die Messtoleranz von 5 km/h "von der gemessenen Geschwindigkeit von 133 km/h abgezogen" worden sei, so dass unter Berücksichtigung dieser Feststellung lediglich eine Überschreitung um 28 km/h gegeben wäre.
b) Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf diesen Widerspruch konstatiert, es handele es sich um offensichtliche Schreibversehen, trifft dies zwar zu, rechtfertigt aber keineswegs den Schluss, dass der höhere Wert maßgeblich sei. Der Senat kann bei den widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen nicht ausschließen, dass möglicherweise der höhere Wert fehlerhaft ist.
c) Ebenso wenig kann der Widerspruch der Urteilsgründe durch einen Rückgriff auf den Akteninhalt ausgeräumt werden, weil sich dies aus prozessualen Gründen verbietet. Die Ermittlung des Sachverhalts und dessen Darstellung in den Urteilsgründen ist ausschließlich Aufgabe des Tatrichters. Eine Nachbesserung unzulänglicher Urteilsgründe durch den Akteninhalt ist dem Rechtsbeschwerdegericht schon deshalb verwehrt, weil ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.2021 - 6 StR 319/21; 20.01.2021 - 2 StR 242/20 = MMR 2021, 639; 13.10.2016 - 4 StR 248/16 bei juris; Beschl. v. 29.12.2015 - 2 StR 322/15 = NStZ-RR 2016, 147; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.08.2017 - 3 Ss OWi 996/17 = Blutalkohol 55 [2018], 78; 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 = OLGSt StPO § 267 Nr 31, jew. m.w.N.).
d) Auch die in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgte Bezugnahme auf das "Tatlichtbild" erlaubt es dem Senat nicht, die dortigen Textfelder zur Korrektur der Urteilsgründe und Auflösung des Widerspruchs in den tatrichterlichen Feststellungen heranzuziehen.
aa) Die Bestimmung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach der Tatrichter zur Erleichterung der Darstellung von Abbildungen wegen der Einzelheiten in Abkehr von dem grundsätzlichen Erfordernis, die maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen zu schildern, die Abbildung durch Bezugnahme zum Inhalt der Urteilsurkunde machen kann, erlaubt dem Senat nicht den Rückgriff hierauf, um Widersprüche in den Tatsachenfeststellungen des tatrichterlichen Urteils aufzulösen. Die Verweisung auf Urkunden, um deren Inhalt es geht, gestattet § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gerade nicht (BGH, Urt. v. 20.10.2021 - 6 StR 319/21; 20.01.2021 - 2...