Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 253/93)

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 38/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 28. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird bis 9.2.1993 auf 37.700 DM, ab dem 10.2.1993 auf 20.872 DM, der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 20.872 DM festgesetzt; der Beschluß des Landgerichts wird in Nr. 2 insoweit abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer der aus einem Gebäude mit zwei Hauseingangstüren bestehenden Hausgemeinschaft W.-Straße 5 und 7. Die gesamte Wohnanlage erstreckt sich auf fünf Wohnhäuser; sie umfaßt mehrere Hausgemeinschaften. Die Antragsgegnerin zu 2 ist die Verwalterin der Wohnanlage.

Am 13.10.1992 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 1991/1992 und der Wirtschaftspläne 1992/1993 für die einzelnen Hausgemeinschaften, die Erhöhung der Verwaltergebühr, die Neubestellung des Verwalters und Fragen der Müllabfuhr gefaßt wurden. An den Abstimmungen über die einzelnen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne nahmen jeweils nur Wohnungseigentümer der betroffenen Hausgemeinschaften teil.

Der Antragsteller hat am 12.11.1992 beantragt, alle Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Er hat seinen Antrag damit begründet, daß in den Fällen, in denen ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zusteht, die Stimmabgabe durch den erschienenen Mitberechtigten mangels Ermächtigung durch die übrigen ungültig gewesen sei. Im übrigen fehle bei der Darstellung über die Entwicklung des Kontos über die Instandhaltungsrücklage der W.-Straße 5 ein Betrag von 7.686,99 DM.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9.2.1993 hat er seinen Anfechtungsantrag dahingehend beschränkt, daß nur noch der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung für die Hausgemeinschaft W.-Straße 5 und 7 für ungültig erklärt werden soll. Außerdem hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu 2 zu verpflichten, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung den Fehlbetrag auf dem Konto der Hausgemeinschaft W.-Straße 5 über die Instandhaltungsrücklage aufzuklären.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.6.1993 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat am 28.12.1993 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der angefochtene Eigentümerbeschluß sei nicht bereits aus formellen Gründen für ungültig zu erklären.

Die Jahresabrechnung sei zulässigerweise für die „Häuser” W.-Straße 5 und 7 gemeinsam aufgestellt worden. Folglich seien die Wohnungseigentümer dieser beiden „Häuser” auch gemeinsam zur Abstimmung darüber berufen gewesen.

Stehe ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, gelte der in der Eigentümerversammlung erschienene Mitberechtigte als legitimiert, das Stimmrecht auch für die übrigen auszuüben. Der Verwalter oder ein anderer Vorsitzer der Eigentümerversammlung müsse die Ermächtigung des Abstimmenden durch die übrigen nicht überprüfen. Dazu sei er im übrigen auch aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in der Lage. Abgesehen davon habe der Antragsteller nicht vorgetragen, daß hier überhaupt ein Mitberechtigter für einen anderen abgestimmt habe.

Der Eigentümerbeschluß entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Antragsteller behaupte selbst nicht, daß der behauptete Fehlbetrag von 7.686,99 DM im Wirtschaftsjahr 1991/1992 entstanden sei. Er trage vielmehr vor, den behaupteten Fehlbetrag seit Jahren beanstandet zu haben. Für die vorhergehenden Wirtschaftsjahre sei der Verwalterin jedoch jeweils Entlastung erteilt worden. Die Verwalterin könne deshalb für die früheren Jahre nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden. Aus den gleichen Gründen sei die Antragsgegnerin zu 2 auch nicht verpflichtet, einen etwaigen Fehlbetrag aufzuklären.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben, § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Berechtigten müssen sich untereinander verständigen, wie abgestimmt werden soll. Sie können einen von ihnen zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Eine schriftliche Vollmacht kann der Versammlungsleiter nur in Zweifelsfällen verlangen (Augustin WEG 12. Aufl. § 25 Rn. 18). Ein solcher ist hier weder behauptet noch ersichtlich. In der Regel ist der Verwalter oder ein anderer Vorsitzender der Eigentümerversammlung nicht gehalten, bei der Abgabe der Stimme durch einen Mitberechtigten dessen Ermächtigung durc...

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