Leitsatz (amtlich)
Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers bei hohem Vermögen des Betroffenen.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 03.11.2003; Aktenzeichen 4 T 2302/03) |
AG Traunstein (Aktenzeichen XVII 121/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der Beschluss des LG Traunstein vom 3.11.2003 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer wird für seine Betreuungstätigkeit im Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1998 eine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen i.H.v. 18.000 Euro, für seine Betreuungstätigkeit im Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 15.4.2002 eine Vergütung i.H.v. 17.000 Euro zuerkannt. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 89.088,10 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für den Betroffenen war bis zum 9.4.2002 der Beschwerdeführer zum Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung ggü. Dritten, insb. Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen. Der Beschwerdeführer war bis zu seinem Ruhestand als Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung pädiatrische Genetik einer Kinderpoliklinik tätig.
Mit Schreiben vom 19.12.2002 stellte er den Antrag, ihm für die Kalenderjahre 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 3,5 Monate im Jahr 2002 eine jährliche Betreuervergütung von jeweils 21.182 Euro, also insgesamt 112.088,10 Euro, zu bewilligen. Zugrunde lagen diesem Antrag eine geschätzte Wochenarbeitszeit von 4 Stunden für insgesamt 275 Wochen und ein Stundensatz von 102,26 Euro (= 200 DM). Auf dieser Basis waren die früheren Betreuervergütungen jeweils berechnet worden.
Das AG Traunstein setzte am 30.4.2003 eine Betreuervergütung von 23.000 Euro für den Zeitraum 1.1.1997 bis 15.4.2002 fest und wies den Antrag im Übrigen zurück.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des ehemaligen Betreuers hat das LG am 3.11.2003 unter Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Ziel weiter, eine Vergütung in der von ihm beantragten Höhe zu erhalten.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insb. vom LG nach § 56g Abs. 5 FGG zugelassen. In der Sache hat es teilweise Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Grundsätzlich werde eine Betreuung unentgeltlich geführt (§ 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach § 1836 Abs. 3 BGB könne das Gericht aber auch bei einem ehrenamtlichen Betreuer eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertige und der Betroffene vermögend sei. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer treffe das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Da bei der konkreten Betreuung Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte über das normale Maß einer Betreuung hinausgegangen seien, sei grundsätzlich eine Vergütung gerechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe gebe es keine festen Regelsätze für die Betreuung durch ehrenamtliche Betreuer. Vielmehr habe sie sich am konkreten Umfang und der tatsächlichen Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte zu orientieren und sei in jedem Verfahren individuell unter Berücksichtigung dieser Kriterien nach Billigkeitserwägungen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Kriterien seien Größe des Vermögens, zeitlicher Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Geschäfte, Grad der Verantwortung sowie Qualifikation des Betreuers und der Erfolg seiner Tätigkeit. Bei Anwendung dieser Kriterien halte die Kammer die festgesetzte Vergütung für angemessen. Da der Beschwerdeführer bei einem Teil seiner Arbeiten von einer Sekretärin unterstützt worden sei, sei die wöchentliche Arbeitszeit auf 2,7 Stunden zu kürzen. Auch wenn es aufgrund der Bemühungen des Beschwerdeführers im vorangegangenen Vergütungszeitraum gelungen sei, zahlreiche und zum Teil auch wertvolle Immobilien in den neuen Bundesländern für den Betroffenen wieder zu erlangen und bei der Grundstücksverwaltung zeitaufwendige Investitions- und Verkaufsverhandlungen geführt worden seien, sei die festgesetzte Vergütung von 23.000 Euro angemessen. Eine Berechnung auf Stundensatzbasis scheide für einen ehrenamtlichen Betreuer gerade aus, vielmehr sei eine Gesamtschau vorzunehmen, da die Vergütung bei ihm keine Gegenleistung sein solle. Die Stundensätze für Berufsbetreuer seien gerade nicht anwendbar, sondern könnten allenfalls als Orientierungshilfe dienen. Aufgrund der früher festgesetzten höheren Vergütungen stehe dem Beschwerdeführer kein Härteausgleich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zu, da auch dieser Gesichtspunkt nur für langjährige Berufsbetreuer gelte.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO, nicht in allen Punkten stand. Das LG hat bei seiner Entscheidung nicht ausreichend beachtet, dass sich die gesetzliche Lage am 1.1.1999 geändert hat (vgl. auch BayObLGZ 2000, 26 für di...