Entscheidungsstichwort (Thema)
Parkautomat. Parkschein. Verkehrsordnungswidrigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der in § 13 Abs. 1 und § 42 Abs. 4 StVO normierten Verpflichtung, einen Parkschein „gut lesbar” auszulegen, kann auch durch Ablage auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes genügt werden (wie OLG Köln DAR 1993, 71). Dies gilt auch dann, wenn der Parkschein den Aufdruck enthält: „Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen”.
Normenkette
StVO § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Nr. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Würzburg (Urteil vom 30.03.1995) |
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30. März 1995 wird zugelassen, soweit gegen den Betroffenen wegen einer am 9. Mai 1994 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt wurde.
II. Im übrigen wird der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet verworfen.
III. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Betroffenen wegen einer am 9. Mai 1994 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. Insoweit wird der Betroffene freigesprochen.
IV. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch den Teilfreispruch entstandenen ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen, die der Staatskasse zur Last fallen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen zweier fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten zu Geldbußen von jeweils 10 DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene am 9.5.1994 auf einem parkscheinpflichtigen Parkplatz in W. geparkt und den Parkschein „hinter der Heckscheibe seines Fahrzeugs auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes ausgelegt”. Am 6.6.1994 hatte er auf einem anderen parkscheinpflichtigen Parkplatz in W. geparkt und dabei vergessen, den zuvor gelösten Parkschein in seinem Fahrzeug auszulegen.
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde in beiden Fällen. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Frage der Zulässigkeit ist, da es sich um zwei verfahrensrechtlich selbständige Ordnungswidrigkeiten handelt, für jede der beiden gesondert zu prüfen (§ 79 Abs. 2 OWiG). Danach kommt eine Zulassung wegen der Ordnungswidrigkeit vom 6.6.1994 nicht in Betracht.
Im angefochtenen Urteil ist wegen dieser Ordnungswidrigkeit lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 75 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher, die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt nach einstimmiger Auffassung des Senats hier nicht vor.
Der Betroffene wendet sich insoweit allein gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, der aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Parkschein im Fahrzeug nicht ausgelegt war. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde insoweit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
2. Bezüglich des Vorfalls vom 9.5.1994 wird die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen verurteilt, weil er den Parkschein trotz des darauf befindlichen Aufdrucks „Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen” hinter die Heckscheibe gelegt hatte. In dem Aufdruck sieht das Amtsgericht eine „Allgemeinverfügung, die nur bei offensichtlicher Willkür unbeachtlich” sei, was das Gericht verneint hat. Die Frage, ob ein derartiger Aufdruck auf dem Parkschein die in § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Nr. 2 Satz 2 StVO enthaltene Verpflichtung, den Parkschein gut lesbar anzubringen, näher konkretisiert und ein Verstoß hiergegen das Parken unerlaubt macht, war bisher – soweit ersichtlich – hoch nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung.
3. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen, soweit er wegen des Parkverstoßes am 9.5.1994 verurteilt wurde.
Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen für unwiderlegt gehalten, daß er den Parkschein auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes abgelegt habe. Es hat auch die Entscheidung des OLG Köln (DAR 1993, 71 = NZV 1992, 376) nicht in Frage gestellt, wonach die in § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 4 StVO enthaltene Verpflichtung, den Parkschein gut sichtbar anzubringen, grundsätzlich auch durch Ablage vor der Heckscheibe erfüllt werden kann (ebenso Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich Straßenverkehr Teil I § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Rn. 4; siehe auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 12 StVO Rn. 60 b). Auch ist die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend, daß Allgemeinverfügungen (insbesondere also auch Verkehrszeichen) grundsätzlich wirksam sind und deshalb befolgt werden müssen, solange ihre Unwirksamkeit nicht ger...