Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Chemische Reinigung als "Laden"; Duldung beeinträchtigender Baumaßnahmen bei 20jähriger Hinnahme zweckwidriger Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in der Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung als "Laden" enthaltene Zweckbestimmung umfaßt nicht den Betrieb einer chemischen Reinigung unter Einsatz von Reinigungsmaschinen.
2. Wenn die Wohnungseigentümer eine von der Zweckbestimmung nicht gedeckte Nutzung des Sondereigentums 20 Jahre lang unbeanstandet hingenommen haben, folgt darauf nicht ohne weiteres ihre Verpflichtung, Baumaßnahmen zu dulden, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fortführung dieser Nutzung erforderlich werden und mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine nach der Gemeinschaftsordnung zulässige Nutzung ohne solche Maßnahmen möglich ist.
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 1: So auch OLG Frankfurt, 1986-10-13, 20 W 159/86, OLGZ 1987, 49.
Normenkette
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 12.02.1997; Aktenzeichen 1 T 7481/96) |
AG München (Entscheidung vom 21.03.1996; Aktenzeichen UR II 976/95) |
Fundstellen
Haufe-Index 541850 |
NZM 1998, 444 |
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