Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Chemische Reinigung als "Laden"; Duldung beeinträchtigender Baumaßnahmen bei 20jähriger Hinnahme zweckwidriger Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in der Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung als "Laden" enthaltene Zweckbestimmung umfaßt nicht den Betrieb einer chemischen Reinigung unter Einsatz von Reinigungsmaschinen.

2. Wenn die Wohnungseigentümer eine von der Zweckbestimmung nicht gedeckte Nutzung des Sondereigentums 20 Jahre lang unbeanstandet hingenommen haben, folgt darauf nicht ohne weiteres ihre Verpflichtung, Baumaßnahmen zu dulden, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fortführung dieser Nutzung erforderlich werden und mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine nach der Gemeinschaftsordnung zulässige Nutzung ohne solche Maßnahmen möglich ist.

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: So auch OLG Frankfurt, 1986-10-13, 20 W 159/86, OLGZ 1987, 49.

 

Normenkette

WoEigG §§ 14-15

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 12.02.1997; Aktenzeichen 1 T 7481/96)

AG München (Entscheidung vom 21.03.1996; Aktenzeichen UR II 976/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541850

NZM 1998, 444

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