Leitsatz

  • Grundsätzlich keine chemische Reinigung in zweckbestimmtem "Laden" nach Teilungserklärung

    Keine Duldungspflicht hinsichtlich neuerlicher Baumaßnahmen mit zusätzlichen Beeinträchtigungen der restlichen Eigentümer

 

Normenkette

§ 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

1. Die in der Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung als "Laden"enthaltene Zweckbestimmung umfasst nicht den Betrieb einer chemischen Reinigung unter Einsatz von Reinigungsmaschinen (vgl. bereits OLG Hamm, RPfl. 78, 60/61; so auch OLG Frankfurt, OLGZ 87, 49 zum Betrieb eines Waschsalons).

2. Wenn die Eigentümer eine von der Zweckbestimmung nicht gedeckte Nutzung eines Sondereigentums 20 Jahre lang unbeanstandet hingenommen haben, folgt daraus nicht ohne weiteres ihre Verpflichtung, Baumaßnahmen zu dulden, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fortführung dieser Nutzung erforderlich werden (hier: entsprechende Raumentlüftung nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts) und mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine nach der Gemeinschaftsordnung zulässige Nutzung ohne solche Maßnahmen möglich ist.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des unterlegenen Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 31.07.1997, 2Z BR 34/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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