Leitsatz (amtlich)
Zum Beschwerdewert, wenn eine Kommanditgesellschaft den abgewiesenen Antrag auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mit Rechtsmitteln weiterverfolgt.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; WEG § 24 Abs. 6, § 45 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 05.02.2003; Aktenzeichen 1 T 22371/02) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 826/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 5.2.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin als Bauträgerin errichtet worden ist. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Anlage.
Am 25.6.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u.a. darüber diskutiert und abgestimmt wurde, ob ein Gerichtsverfahren gegen die Antragstellerin wegen Baumängeln angestrengt werden sollte. In der Diskussion meldete sich auch die Wohnungseigentümerin B., die bei der Antragstellerin angestellt ist, zu Wort und plädierte dafür, zunächst in Vergleichsverhandlungen mit der Antragstellerin einzutreten. Das von der Antragsgegnerin und zwei Verwaltungsbeiräten unterzeichnete Versammlungsprotokoll enthält folgenden Satz: „Auf die Frage an Frau B., ob sie unter Druck stehen würde, erhielt Herr F. (Mitarbeiter der Antragsgegnerin) keine Antwort.”
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Satz lauten müsse: „Die Frage von Herrn F. an Frau B., ob sie unter Druck stehen würde, beantwortete Frau B. mit: Nein, natürlich nicht.”
Die Antragstellerin hat bei dem AG beantragt, die Antragsgegnerin zur entsprechenden Berichtigung des Protokolls über die Eigentümerversammlung vom 25.6.2002 zu verpflichten.
Das AG hat am 19.11.2002 den Antrag abgewiesen und den Geschäftswert auf 500 Euro festgesetzt.
Die Geschäftswertbeschwerde der Antragstellerin hat das LG mit Beschluss vom 5.2.2003 mangels Beschwer verworfen, ebenfalls die sofortige Beschwerde in der Hauptsache.
Gegen die Hauptsacheentscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, da die Beschwer der Antragstellerin 750 Euro nicht übersteige. Für den Beschwerdewert sei allein das vermögenswerte Interesse der Antragstellerin an der Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich. Heranzuziehen sei die Rechtsprechung der Wohnungseigentumsgerichte zu Protokollberichtigungsanträgen. Dabei sei nicht schematisch der Regelgeschäftswert des § 30 Abs. 2 KostO anzunehmen, sondern auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Hier sei zunächst von Bedeutung, dass nur die Berichtigung einer Passage im Ablaufprotokoll, nicht aber die Berichtigung einer Beschlussfeststellung begehrt wurde. Zwar sei die Berichtigung hinsichtlich des Ablaufprotokolls unter den Gesichtspunkten einer Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eines Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung nicht allgemein ausgeschlossen, doch unterliege die Formulierung eines Ablaufprotokolls weitem Ermessen, so dass ein Berichtigungsanspruch nur bei eindeutigem Ermessensfehlgebrauch des Verwalters in Betracht komme. Diese Erwägungen seien auch bei der Einschätzung des Beschwerdewerts von maßgeblicher Bedeutung. Unter Berücksichtigung des Aussagegehalts der beanstandeten Passage im Protokoll sei der Beschwerdewert mit etwa 250 Euro zu bemessen.
2. Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Da das LG die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die sofortige weitere Beschwerde ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdewerts zulässig (BGH v. 17.9.1992 – V ZB 21/92, MDR 1992, 1177 = NJW 1992, 3305).
b) Das LG hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Das rechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin an der Berichtigung der beanstandeten Passage im Versammlungsprotokoll ist nämlich in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Das wirkt sich auf den Beschwerdewert aus (§ 45 Abs. 1 WEG).
Ein Berichtigungsanspruch setzt voraus, dass der Inhalt des Protokolls eine rechtswidrige Beeinträchtigung enthält oder eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert wurde (KG WuM 1989, 347; BayObLG v. 28.2.1991 – BReg. 2 Z 144/90, WuM 1991, 310 [311]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
(1) Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls über eine Eigentümerversammlung. Denn nach § 24 Abs. 6 S. 1 WEG sind in das Protokoll nur die Beschlüsse der Eigentümerversammlung aufzunehmen. Soweit es darum geht, ob oder wie Frau B. auf die Frage, ob sie unter Druck stehe, geantwortet hat, liegt keine Protokollierung einer rechtserheblichen Erklärung v...