Leitsatz

  1. Protokollberichtigungsanspruch nur ausnahmsweise Erfolg versprechend
  2. Persönlichkeitsrechtsverletzung der Personenhandelsgesellschaft(er) vorliegend verneint
 

Normenkette

§§ 24 Abs. 6, 45 Abs. 1 WEG; § 823 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Ein allgemeiner Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung von Eigentümerversammlungsprotokollen besteht nicht, da nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG in ein Protokoll grundsätzlich nur Beschlüsse der Eigentümerversammlung aufzunehmen sind. Damit setzt ein erfolgversprechender Berichtigungsanspruch voraus, dass der Inhalt des Protokolls eine rechtswidrige Beeinträchtigung enthält oder eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert wurde (KG v. 20.3.1989, 24 W 3239/88, WuM 1989, 347 und BayObLG v. 28.2.1991, BReg 2 Z 144/90, WuM 1991, 310/311).

    Die im vorliegenden Fall beantragte Richtigstellung einer Eigentümererklärung war für die Beteiligten nicht rechtserheblich, so dass der Antrag zu Recht abgewiesen wurde (bei Geschäftswertfestsetzung von EUR 500). Die dagegen eingelegte Erstbeschwerde wurde vom Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen (zu geringe Beschwer), die ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdewerts zulässige Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

  2. Auch aus materiell-rechtlichen Gründen hätte die Antragstellerin als Kommanditgesellschaft allenfalls einen Berichtigungsanspruch nach Grundsätzen des § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschafter Träger eines rechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts sind; doch erstreckt sich dieses Recht bei Personenhandelsgesellschaften nur auf die Wertschätzung im Geschäfts- und Handelsverkehr. Auch unter diesem Blickwinkel ist nicht zu erkennen, dass die hier umstrittene Protokollpassage für die Wertschätzung der Antragstellerin als Bauträgerin eine Bedeutung haben könnte.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003, 2Z BR 33/03

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