Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch eines Eigentümers auf ausreichende Wärmedämmung
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 10.05.1989; Aktenzeichen 1 T 7134/88) |
AG München (Entscheidung vom 04.02.1988; Aktenzeichen UR II 577/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Mai 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die durch die Einschaltung des Sachverständigen S. entstandenen Kosten die Antragsgegner als Gesamtschuldner allein zu tragen haben.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 20 000 DM festgesetzt. Insoweit wird der Beschluß des Landgerichts abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsteller in und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus einem Altbau und einem Neubau bestehenden Wohnanlage. Der Neubau, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, wurde in den Jahren 1972 und 1973 errichtet. Die Antragstellerin hat ihre Wohnung 1983 erworben. In der Wohnung der Antragstellerin tritt Schwarzschimmelbildung auf. Ein von den Wohnungseigentümern 1985 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten ergab, daß die Wärmedämmung in verschiedenen Bereichen des Bauwerks die Mindestdämmwerte nicht erreicht.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einem Beschluß zuzustimmen, daß die Mängel des Wärmeschutzes
an den Stahlbetonstützen, Geschoßdecken, Stirnseiten und Stürzen des Neubaubereichs durch folgende Maßnahmen beseitigt werden:
- Anbringung eines Vollwärmeverbundsystems mit 4 cm Wärmedämmstoff an allen Fassaden des Neubaus,
- Ausbau des Glasbausteinfeldes im Flur der Wohnung der Antragstellerin und Einbau eines isolierverglasten und undurchsichtigen Metallfensters in der Größe von 1 m²
hilfsweise, daß die Mängel des Wärmeschutzes an der obersten Geschoßdecke, am Außenmauerwerk und im Bereich der Glassteinwand im Flur des Neubaubereichs durch folgende Maßnahmen beseitigt werden:
- Aufbringen einer Wärmedämmung oberhalb der Anschlüsse zwischen Decke und Außenwänden durch Dämmatten der Mindestdicke 12 cm, die im Randbereich verlegt und zwischen den Sparren über die Mauerwerkskrone bzw. über den Randbalken geführt werden,
- Einbau eines zusätzlichen Fensters innenseitig vor die bestehende Glassteinwand im Flur der Wohnung der Antragstellerin,
- Aufbringen einer zusätzlichen Wärmedämmung in Form eines Wärmedämmverbundsystems (Thermohaut) an der Fassade des Neubaus, falls sich nach Sanierung der Randanschlüsse herausstellt, daß auch die Stirnseiten der obersten Decke mangelhaft wärmegedämmt sind.
Die Antragsgegner halten das Sachverständigengutachten nicht für zutreffend und die Mindestdämmwerte für erreicht.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten erholt und durch Beschluß vom 4.3.1988 unter Abweisung des Antrags im übrigen die Antragsgegner verpflichtet,
Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine Beheizbarkeit der Wohnung der Antragstellerin in der Weise erreicht wird, daß bei Zugrundelegung der DIN 4107 die in dieser Norm festgesetzten Heizwerte in der Wohnung der Antragstellerin erreicht werden. Nicht umfaßt hiervon ist eine Verpflichtung der Antragsgegner, Maßnahmen an Bauteilen vorzunehmen, die der bei der Bauerrichtung geltenden DIN 4108 entsprochen haben.
Das Landgericht hat am 10.5.1989 den Beschluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die Antragsgegner verpflichtet werden, im Neubaubereich
- eine Wärmedämmung oberhalb der Anschlüsse zwischen Decke und Außenwänden durch Dämmatten mit einer Mindeststärke von 12 cm anzubringen, die im Randbereich verlegt und zwischen den Sparren über die Mauerwerkskrone bzw. den Randbalken geführt wird sowie eine zusätzliche Wärmedämmung im gesamten Deckenbereich mit einer Stärke von 6 cm anzubringen,
- innenseitig vor die bestehende Glassteinwand im Flur der Wohnung der Antragstellerin ein zusätzliches Fenster anzubringen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese nur noch ihren ursprünglichen Hauptantrag weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es führt lediglich zu einer Änderung der Kostenentscheidung des Landgerichts.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Aus dem erholten Sachverständigengutachten ergebe sich, daß in der Wohnung der Antragstellerin Schimmelpilzbildungen vorlägen, die auf mangelhafte Wärmedämmung des Bauwerks zurückgingen. Die Antragstellerin könne eine erstmalige Herstellung eines einwand freien Zustands verlangen. Es könne dahinstehen, ob DIN-Vorschriften eingehalten seien. Die Wohnung sei nach dem Sachverständigengutachten mit Schimmel befallen; ursächlich hierfür sei die Bauausführung und nicht das Wohnverhalten der Antragstellerin. Entscheidend sei, ob sich der Bau in einem ordnungsmäßigen Zustand befinde. Dies sei nicht der Fall. Die Antragstel...