Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit eines nicht nur auf die Kosten beschränkten Rechtsmittels wegen Hauptsacheerledigung
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 28.06.1989; Aktenzeichen 1 T 20393/88) |
AG München (Entscheidung vom 20.09.1988; Aktenzeichen UR II 542/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Juni 1989 wird verworfen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31 422 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer, die weitere Beteiligte ist die Verwalterin einer Wohnanlage.
Den Antragstellern gehört ein Teileigentum, in dessen Räumen sich ein Schwimmbad und eine Sauna befinden.
Im Verfahren AG München UR II 154/84 verlangten die Antragsgegner von den Antragstellern die Nachzahlung von Heizungs- und Warmwasserkosten für die Zeit von 1979 bis 1982 in Höhe von 31 422 DM. Das Landgericht gab mit Beschluß vom 16.9.1986 dem Antrag statt. Der Senat verwies mit Beschluß vom 23.7.1987 (BReg. 2 Z 117/86) die Sache an das Landgericht zurück, damit dieses ermittle, ob die Behauptung der Antragsgegner zutrifft, die Nachforderung sei durch Eigentümerbeschluß vom 7.3.1985 genehmigt worden. Dies bejahte das Landgericht mit Beschluß vom 30.9.1988. Mit dem bestätigenden Beschluß des Senats vom 13.7.1989 (BReg. 2 Z 110 und 115/88), an die Beteiligten hinausgegeben am 1.8.1989, steht nunmehr rechtskräftig fest, daß die Antragsteller zur Zahlung des genannten Betrages verpflichtet sind.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 20.5.1988.
Das Versammlungsprotokoll vom 20.5.1988 hat, soweit es hier von Interesse ist, folgenden Inhalt:
Der Versammlungsleiter und … erläutern eingehend den Stand des Wohngeldverfahrens in Sachen P. (= Antragsteller im vorliegenden Verfahren). Die diesbezüglichen Abrechnungskorrekturen wurden im Jahre 1984 vorgenommen und im Rahmen der Gesamtabrechnung 1984 auf der Eigentümerversammlung vom 7.3.1985 genehmigt. Das LG München I hat mit Beschluß vom 16.9.1986 bestätigt, daß die Nachforderung sachlich berechtigt sei und auch keines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedürfe. Das BayObLG hat hingegen mit Beschluß vom 23.7.1987 die Sache an das Landgericht zurückgewiesen mit dem Hinweis, daß es eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedürfe. Das Landgericht hält sich in diesem Verfahren an die Rechtsauffassung des BayObLG gebunden. Die Nachberechnungen stehen in der Versammlung zur Einsichtnahme zur Verfügung. Nach Aussprache beschließt die Versammlung:
Die von der Verwaltung erstellten Abrechnungskorrekturen werden genehmigt.
Die Antragsteller haben am 20.6.1988 beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 20.5.1988 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.9.1988 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 28.6.1989 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 31.7.1989 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner. Mit Verfügung vom 4.10.1989 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, daß durch den Senatsbeschluß vom 13.7.1989 (BReg. 2 Z 110 und 115/88) das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 20.5.1988 entfallen sein und sich die Hauptsache erledigt haben könnte. Sie wurden ferner darauf hingewiesen, daß im Falle einer Erledigung der Hauptsache die eingelegte sofortige weitere Beschwerde unzulässig wird, es sei denn, der Rechtsmittelführer beschränkt sein Rechtsmittel auf die Kosten. Die Antragsteller haben daraufhin erwidert, daß die Hauptsache nicht für erledigt erklärt werde. Von einer Hauptsacheerledigung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Antragsgegner vortragen würden, aus dem angefochtenen Beschluß keinerlei Rechte mehr geltend machen zu wollen. Die Antragsgegner haben ausgeführt, daß sich die Hauptsache nicht erledigt habe, weil der Antrag von vornherein unzulässig und unbegründet gewesen sei. Der Senatsbeschluß vom 13.7.1989 sei deshalb kein nachträgliches Ereignis, das eine anfangs zulässige Anfechtung nunmehr unzulässig mache.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil sich die Hauptsache nach deren Einlegung erledigt und der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränkt hat.
In Wohnungseigentumssachen, bei denen es sich ganz überwiegend um sogenannte echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, erledigt sich die Hauptsache, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis fortgefallen ist, welches eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, so daß die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat und es auf die zu behandelnden Fragen nicht mehr ankommt (B...