Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 26/91) |
LG München II (Aktenzeichen 8 T 2035/91) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 22. Juni 1992 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 13. November 1991 wird verworfen.
III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesen Rechtszügen nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 7.577 DM festgesetzt. Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts wird insoweit abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Bauunternehmerin Firma F. ist im Jahre 1990 verurteilt worden, an die Wohnungseigentümer Schadensersatz in Höhe von 6.909,08 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Die Wohnungseigentümer faßten in der Versammlung vom 27.6.1991 folgenden Beschluß:
Die Verwaltung wird angewiesen, die Bankbürgschaft der Firma F. Nr. … zurückzugeben. Es werden an die Firma F., respektive an die WEG L. Straße 33 bis 33 f zu P., keine weiteren Ansprüche gestellt. Die von der Firma F. erhaltenen 7.577,73 DM werden der Instandhaltungsrücklage zugeführt.
In der Versammlung vom 25.3.1992 beschlossen sie:
Der Beschluß vom 27.6.1991, … wird abgeändert wie folgt:
Die Verwaltung wird angewiesen, die Bürgschaft der Firma F. Nr. … zurückzugeben. Es werden an die Firma F., respektive an die WEG L. Straße 33 bis 33 f zu P., derzeit keine weiteren Ansprüche gestellt. Die von der Firma F. erhaltenen 7.577,73 DM werden der Instandhaltungsrücklage zugeführt.
Der Antragsteller hat am 23.7.1991 beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 27.6.1991 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 13.11.1991 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.6.1992 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
a) Die Hauptsache hat sich im zweiten Rechtszug erledigt. Die Hauptsacheerledigung tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis fortgefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, oder wenn die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat oder wenn es auf die zu behandelnde Frage nicht mehr ankommt (BayObLG WE 1988, 35 m.w.Nachw.). Die Hauptsacheerledigung ist in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 19 Rn. 90); einer Erledigterklärung durch die Beteiligten bedarf es nicht.
In Wohnungseigentumssachen erledigt sich das Verfahren in der Hauptsache u. a. dann, wenn ein angefochtener Eigentümerbeschluß durch einen unanfechtbar gewordenen Eigentümerbeschluß bestätigt oder durch einen Aufhebungs- oder Änderungsbeschluß ersetzt wird (BayObLG WE 1988, 35; NJW-RR 1987, 9; OLG Frankfurt OLGZ 1989, 434 f.; Palandt/Bassenge BGB 51. Aufl. § 43 WEG Rn. 6).
Hier wurde der erste Eigentümerbeschluß durch den zweiten insoweit eingeschränkt und damit im Sinne des Antragstellers abgeändert, als nunmehr an die Firma F. „derzeit” keine weiteren Ansprüche gestellt werden. Im übrigen sind beide Beschlüsse inhaltsgleich, es wird somit der Erstbeschluß durch den Zweitbeschluß bestätigt. Letzterer ist rechtsgültig. Er ist nicht angefochten worden. Anhaltspunkte dafür, daß er nichtig sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über eine schon geregelte Angelegenheit, so ist der zweite Beschluß auch bei Wirksamkeit schon des ersten kein nichtiger Beschluß, denn er verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist auch ansonsten nicht mit Mängeln behaftet, die zur Nichtigkeit führen (BGH NJW 1991, 979).
Durch den Eigentümerbeschluß vom 25.3.1992 hat sich somit die Hauptsache erledigt. Für den Antrag, den Eigentümerbeschluß vom 27.6.1991 für ungültig zu erklären, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (BayObLGZ 1977, 226/229 f.; BayObLG NJW-RR 1987, 9; OLG Frankfurt OLGZ 89, 434 f.).
b) Entfällt wie hier das Rechtsschutzbedürfnis in der Beschwerdeinstanz, so hat dies auf die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keinen Einfluß (BGH FamRZ 1978, 396; vgl. BayObLGZ 1990, 326 f.; BayObLG BayVBl. 1985, 26 f.; Beschluß des 3. Senats vom 12.3.1992 – 3Z BR 19/92; einschränkend Demharter ZMR 1987, 201/204). Das neue Rechtsmittel kann vielmehr gerade darauf gestützt werden, die Vorinstanz habe die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht erkannt (BGH aaO; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 4) oder der Beschwerdeführer habe keine Geleg...