Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 994/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 1493/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 375 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der der Antragsgegner angehört. Aufgrund Eigentümerbeschlusses ist ihr Vollmacht erteilt, „die von den Wohnungseigentümern … an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zu entrichtenden Beiträge einzuziehen und Säumigen gegenüber im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen”. Sie fordert im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner insgsamt noch 10 375,14 DM sowie 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit. Der Antrag ist am 28.12.1993 zugestellt worden. Der Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Versammlung vom 18.11.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) für den Zeitraum vom 1.7.1992 bis 30.6.1993. Die Abrechnung für den Antragsgegner weist einen Schuldsaldo von 3 014,04 DM aus; in die Abrechnung sind außerdem ein „Fehlbetrag Vorjahr” in Höhe von 10 926,42 DM und „Vorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum” von 5 000 DM aufgenommen, woraus sich ein Schuldsaldo von 8 940,46 DM ergibt. Außerdem beschlossen die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für 1993/94. Aus einem dem Antragsgegner übersandten „Wirtschaftsplan” ergibt sich, daß er für das dritte und vierte Vierteljahr 1993 jeweils 717,34 DM und ab Januar 1994 vierteljährlich 739,78 DM sowie für das zweite Halbjahr 1993 einen Differenzbetrag von 44,88 DM zu leisten habe. Die Antragstellerin macht den Schuldsaldo aus der Jahresabrechnung 1992/93 und die Vorauszahlungen für das zweite Halbjahr 1993 geltend.

Die Antragstellerin hatte am 26.11.1992 einen Mahnbescheid über 10 926,42 DM Wohngeldschuld für den Zeitraum vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 und Vorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 1992 in Höhe von jeweils 717,43 DM beantragt und erwirkt. Nach dem Widerspruch des Antragsgegners hatte das Amtsgericht in einem Aktenvermerk vom 31.12.1992 „unterstellt”, daß die Antragstellerin bei Kenntnis der Sachlage den Antrag nicht gestellt hätte. Zu einer Abgabe des Verfahrens an das Wohnungseigentumsgericht kam es nicht.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 14.1.1994 verpflichtet, an die Antragstellerin 10 420,02 DM nebst 4 % Zinsen seit 28.12.1993 zu zahlen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er nur 10 375,14 DM mit Zinsen zu zahlen habe. Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Jahresabrechnung 1992/93 und Wirtschaftsplan 1993/94 seien in der Eigentümerversammlung vom 18.11.1993 genehmigt worden. Aufgrund der Jahresabrechnung schulde der Antragsgegner den dort ausgewiesenen Betrag von 8 940,46 DM. Aufgrund des Wirtschaftsplans habe er für das zweite Halbjahr 1993 zweimal 717,34 DM, also 44,88 DM weniger als vom Amtsgericht zugesprochen, zu zahlen.

Der Antragsgegner könne nicht mit Erfolg einwenden, daß die Forderung bereits ganz oder teilweise tituliert sei. Denn in dem von der Antragstellerin anhängig gemachten Mahnverfahren sei kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Geltendmachung der Ansprüche im vorliegenden Verfahren steht nicht das Verfahrenshindernis der rechtskräftigen Entscheidung nach § 45 Abs. 2 WEG entgegen. Da der im Mahnverfahren geltend gemachte Betrag von 10 926,42 DM aus dem Abrechnungszeitraum 1991/92 als „Fehlbetrag Vorjahr” in die Abrechnung 1992/93 aufgenommen wurde und im Mahnverfahren weiter Wohngeldvorschüsse für das dritte und vierte Quartal 1992 geltend gemacht wurden, haben beide Verfahren zwar denselben Gegenstand. Im Mahnverfahren ist aber, nach dem Widerspruch des Antragsgegners, kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden; es fehlt somit schon an einer rechtskraftfähigen Entscheidung (§ 700 Abs. 1 ZPO) über die nunmehr erneut geltend gemachten Ansprüche.

b) Auch das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO steht den jetzt gestellten Anträgen nicht entgegen. Das Verfahrenshindernis ist zwar auch im Wohngeldverfahren als einem sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu beachten (vgl. Beschluß des BayObLG vom 24.9.1915, ZBlFG 16, 378; Keidel/Zimmermann FGG 13. Aufl. § 31 Rn. 25). Die im Mahnverfahren geltendgemachten Ansprüche sind aber nicht rechtshängig geworden. Nach § 46 a Abs. 1 Satz 4 WEG, § 696 Abs. 1 Satz 4 ZP...

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