Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 3 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 45 Abs. 2 WEG, § 46a WEG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 696 Abs. 3 ZPO, § 700 Abs. 1 ZPO

 

Kommentar

1. Vorliegend bestand nicht das Verfahrenshindernis einer schon ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nach § 45 Abs. 2 WEG, da im vorausgehenden Mahnverfahren aufgrund Widerspruch des Antragsgegners bisher kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden sei, sodass es somit an einer rechtskräftigen Entscheidung ( § 700 Abs. 1 ZPO) über die nunmehr erneut geltend gemachten Ansprüche fehlte.

2. Das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit ( § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist grundsätzlich auch im Haus(Wohn-)geldverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu beachten; auch dieses Verfahrenshindernis stand im vorliegenden Fall den jetzt gestellten Anträgen allerdings nicht entgegen, da die im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht rechtshängig geworden sind. Nach § 46 a Abs. 1 Satz 4 WEG, § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO wird ein im Mahnverfahren geltend gemachter Wohngeldanspruch mit der Abgabe des Verfahrens an das Wohnungseigentumsgericht und dem Eingang der Akten bei diesem Gericht als Antrag gemäß § 43 Abs. 1 Ne 1 WEG anhängig. Rechtshängigkeit tritt dann auch bei dem in Wohnungseigentumssachen zulässigen Mahnverfahren (vgl. § 46a Abs. 1 Satz 1 WEG) nach § 696 Abs. 3 ZPO bereits mit der Zustellung des Mahnbescheides ein, sofern das Verfahren nach Einlegung des Widerspruches alsbald an das Wohnungseigentumsgericht abgegeben wird. Fehlt es an einer alsbaldigen Abgabe, tritt die Rechtshängigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Vorliegend kam es überhaupt nicht zu einer Abgabe. Da das Mahngericht von der Zurücknahme des Antrages ausgegangen ist.Damit ist der Anspruch aufgrund des Mahnverfahrens nicht rechtshängig geworden. Einer Weiterführung des durch den Mahnbescheid eingeleiteten Verfahrens nach Abgabe an das Wohnungseigentumsgericht würde allerdings im Hinblick auf das vorliegende Verfahren der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehen (hier: verneint).

3. Werden Wohngeldforderungen aufgrund eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan gerichtlich geltend gemacht, so bedarf es nicht der Vorlage von Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan, wenn die Ansprüche nicht bestritten werden; damit wurden auch im vorliegenden Fall antragstellerseits die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig dargetan.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der Antragsgegnerseite bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 10.375 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 31.10.1994, 2Z BR 85/94)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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