Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederanschluss an die gemeinsame Heizung sowie die gemeinsame Warm- und Kaltwasseranlage. Stromversorgung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung aller Wohnungen dienen, z. B. mit Wärme und Warmwasser, stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Im Sondereigentum stehen jedoch die der Versorgung nur einer Wohnung dienenden Leitungen ab der Abzweigung von der Hauptleitung.
2. Wenn eine zur Versorgung aller Wohnungen einer Wohnanlage ausgelegte Einrichtung, z. B. die Heizung, für den Fall nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann, daß nicht alle Wohnungen angeschlossen bleiben, kann dies einen Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer begründen, den Anschluß an die Anlage aufrecht zu erhalten.
Normenkette
WEG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 585/00) |
AG Lindau (Bodensee) (Aktenzeichen UR II 38/99) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. März 2001 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden zerstrittenen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner hat im Jahr 1999 seine Wohnung von dem Anschluß an die gemeinsame Heizung und Warmwasserversorgung abgetrennt und in seinem Sondereigentum eine eigene Heizungsanlage eingerichtet. Außerdem hat er Veränderungen an dem Anschluß seiner Wohnung an die Kaltwasser- und Stromversorgung vorgenommen. Der Antragsgegner stützt sich dabei auf eine behauptete Einigung mit dem Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 15.9.1999.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Anschlüsse der Heizung, der Warm- und Kaltwasser- sowie der Stromversorgung an die gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wieder herzustellen. Das Amtsgericht hat den Anträgen am 8.2.2000 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 12.3.2001 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei den vorgenommenen Arbeiten an der Heizungsanlage, am Warmwasser und am Kaltwasser sowie an der Stromversorgung handle es sich um bauliche Veränderungen. Eine Zustimmung des Antragstellers hierzu liege nicht vor. Aus der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 15.6.1999 ergebe sich nichts für eine Einigung der beiden Beteiligten. Gegen eine solche spreche vielmehr der Schriftverkehr vom Juli 1999. Der Antragsteller sei durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt, weil er nunmehr die Instandsetzungskosten bezüglich der Versorgungsanlage allein zu tragen habe. Auch wenn die vorhandene Heizungsanlage der Instandsetzung bedürfe, rechtfertige dies nicht die Errichtung einer eigenen Heizungsanlage durch den Antragsgegner.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach § 5 Abs. 2 WEG und der insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Regelung in Abschnitt II Nr. 2 der Teilungserklärung sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums. Sie stehen vielmehr zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Zu Anlagen und Einrichtungen in diesem Sinn gehören insbesondere Anlagen, die der Versorgung aller Wohnungen mit Wasser, Elektrizität, Wärme und Warmwasser dienen. Dies gilt aber nicht für Anschlußleitungen in die einzelnen Wohnungen ab der Abzweigung von der Hauptleitung; diese stehen grundsätzlich im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers (Weitnauer WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 20, 25; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 33; Staudinger/Rapp WEG § 5 Rn. 33, 36; vgl. dazu BGHZ 109, 179/184; BayObLG WE 1989, 147).
b) Anlagen, die der Versorgung sowohl der Wohnung des Antragstellers als auch des Antragsgegners mit Heizung, Warmwasser, Elektrizität und Kaltwasser dienen, stehen damit im Gemeinschaftseigentum. Was die Versorgung mit Wärme und Warmwasser betrifft, liegt es nahe, daß es sich dabei um die Heizungsanlage handelt. Was jedoch die Versorgung mit Kaltwasser und Strom angeht, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, welche Anlage insoweit in Betracht kommen könnte.
Das Landgericht geht davon aus, daß es sich bei den Maßnahmen des Antragsgegners um bauliche Veränderungen im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG handelt. Voraussetzung hierfür wäre aber, daß Gegenstand der Veränderungen Gemeinschaftseigentum ist. Es fehlen Feststellungen, welche Veränderungen der Antragsgegner im einzelnen vorgenommen hat und an welcher Stelle der jeweiligen Versorgungsleitungen. Wurden...