Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Landgericht die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Vergütung des Betreuers nicht zugelassen, besteht gegen die Nichtzulassung grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit mittels einer außerordentlichen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit.

 

Normenkette

FGG §§ 27, 56g Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 708 XVII 3310/98)

LG München I (Aktenzeichen 13 T 12017/01)

 

Tenor

Die Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Juli 2001 werden verworfen.

 

Gründe

I.

Für die nicht mittellose Betroffene sind eine ihrer Töchter und ein Rechtsanwalt zu Betreuern bestellt.

Entgegen dessen Antrag, seiner Vergütung für den Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.8.2000 wie bisher einen Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zugrundezulegen, billigte ihm das Amtsgericht gemäß Beschluß vom 11.6.2001 lediglich einen Stundensatz von 120 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu.

Die vom Betreuer hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 9.7.2001 zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, sich bei der Bemessung des Stundensatzes für die Betreuung eines vermögenden Betreuten grundsätzlich an den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen zu orientieren. Eine Erhöhung des dem Betreuer danach zustehenden Stundensatzes von netto 60 DM unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Betreuung hat es abgelehnt. Es hat dem Betreuer aber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Stundensatz von netto 120 DM zuerkannt, abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts jedoch nur für die bis einschließlich 30.6.2000 geleistete Tätigkeit. An einer entsprechenden Reduzierung der vom Amtsgericht festgesetzten Vergütung hat es sich durch das Verbot der Schlechterstellung gehindert gesehen. Die weitere Beschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen, da Fragen grundsätzlicher Art nicht zu entscheiden gewesen seien.

Gegen den landgerichtlichen Beschluß wendet sich der Betreuer im eigenen Namen und namens der Betroffenen mit der sofortigen weiteren Beschwerde, wobei er für die Betroffene beanstandet, daß ihr nicht auch für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt worden sei.

II.

Die Rechtsmittel sind unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Die gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts eingelegten sofortigen weiteren Beschwerden sind mangels Zulassung durch das Landgericht nicht statthaft (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG).

2. Die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BayObLGZ 2000, 8/11; 1999, 121/122; SchlHOLG FamRZ 2000, 301), der Nachprüfung und Abänderung durch den Senat entzogen und für diesen bindend (vgl. BayObLGZ 2000, 8/11; OLG Zweibrücken NJW 1999, 2125 f.).

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, besteht auch keine Anfechtungsmöglichkeit mittels einer außerordentlichen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit. Die Entscheidung ist nicht mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. Sie entbehrt nicht jeder rechtlichen Grundlage, ist dem Gesetz nicht inhaltlich fremd und beruht insbesondere nicht auf Willkür (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295; BGH NJW-RR 2000, 1732; 1998, 1445). Die Frage, nach welchen Grundsätzen Betreuer vermögender Betreuter zu vergüten sind, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. insbesondere BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122 und Beschluß des Senats vom 30.5.2001 – 3Z BR 76/01). Ebenso ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin, daß für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen Richtlinienfunktion zukommt, nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 164/165), zumal sich außer dem Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. BayObLGZ 2000, 316) auch andere Obergerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen haben (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72; OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 78).

3. Für eine Behandlung der gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts gerichteten Rechtsmittel als außerordentliche Beschwerden ist ebenfalls kein Raum. Von greifbarer Gesetzwidrigkeit der Entscheidung der Kammer zur Vergütung des Betreuers kann keine Rede sein. Die Bemessung des Stundensatzes ist insbesondere nicht willkürlich. Sie berücksichtigt die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze und hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zuzubilligenden Ermessensspielraums.

 

Unterschriften

Sprau, Dr. Plößl, Dr. Schreieder

 

Fundstellen

Haufe-Index 664886

BtPrax 2002, 131

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