Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
Fehlende greifbare Gesetzwidrigkeit bei Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in einer Vergütungssache für einen vermögenden Betreuten.
Normenkette
BGB § 1836; FGG § 56g Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 13 T 10232/01) |
AG München (Aktenzeichen 705 XVII 4480/93) |
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 31. Juli 2001 wird abgelehnt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den genannten Beschluß wird verworfen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2000 bat der Betreuer des Betroffenen, ihm eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten in Höhe von 2.433,33 DM für seine Tätigkeit vom 1.1. bis 31.8.2000 zu bewilligen, wobei er einen Stundensatz von 200,00 DM inkl. Mehrwertsteuer zugrunde legte. Das Amtsgericht bewilligte am 14.5.2001 lediglich eine Vergütung von 1.105,66 DM, wobei es einen Stundensatz von 78,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer zugrundelegte. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hiergegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 31.7.2001 die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es dem Betreuer eine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen von insgesamt 1.362,07 DM bewilligte. Es hat dabei für die bis 30.6.2000 angefallenen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 1 Abs. 3 BVormVG einen Stundensatz von 120,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer angesetzt, für die restliche Zeit einen Stundensatz von 60,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Die sofortige weitere Beschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, das Rechtsmittel zuzulassen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zu verwerfen, da das Landgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) und für eine nachträgliche Zulassung kein Raum ist.
Entscheidet das Landgericht über eine die Festsetzung der Vergütung des Betreuers betreffende Beschwerde, hat es über die Zulassung der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu befinden (vgl. SchlHOLG FamRZ 2000, 301). Seine Entscheidung, die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, weil nach seiner Auffassung grundsätzliche Fragen nicht zur Entscheidung stehen, ist nicht anfechtbar (vgl. BayObLGZ 2000, 8/11; 1999, 121/122; SchlHOLG aaO). Das Gericht der weiteren Beschwerde ist an sie gebunden (vgl. BayObLG aaO; OLG Zweibrücken NJW 1999, 2125 f.). Eine nachträgliche Zulassung durch das Beschwerdegericht oder das Gericht der weiteren Beschwerde ist ausgeschlossen (vgl. BayObLG aaO; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 73).
Schließlich ist die sofortige weitere Beschwerde auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, da es an der hierfür erforderlichen „greifbaren Gesetzwidrigkeit” des landgerichtlichen Beschlusses fehlt. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung entschieden. Von einem Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius mußte das Landgericht schon deshalb nicht ausgehen, weil es im Ergebnis die Vergütung des Beschwerdeführers erhöht hat (vgl. auch BayObLGZ 1962, 47/55 f.). Die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde kann auch nicht als willkürlich angesehen werden (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 295). Der Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 104) wie auch der Senat (BayObLG Beschluß vom 26.3.2001; Aktenzeichen 3Z BR 65/01) haben die Verfassungsmäßigkeit der durch das Landgericht angewandten Vergütungsneuregelung auch für vermögende Betreute ausdrücklich bejaht. Die im Zusammenhang mit einem Härteausgleich für die Übergangszeit stehenden Fragen hat der Senat inzwischen in einer größeren Zahl von Entscheidungen geklärt (vgl. u. a. BayObLGZ 2001, 122; BayObLG Beschlüsse vom 26.3.2001 – 3Z BR 65/01, 23.5.2001 – 3Z BR 135/01 und zuletzt 16.7.2001 – 3Z BR 178/01).
Unterschriften
Sprau, Dr. Schreieder, Dr. Nitsche
Fundstellen
Haufe-Index 649337 |
NJOZ 2002, 1876 |