Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung des Betriebs einer Gaststätte
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.08.2002; Aktenzeichen 1 T 5386/02) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 674/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als Laden bezeichnet ist. Diese Teileigentumseinheit wurde bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung als Gaststätte genutzt. Der Antragsgegner erwarb die Teileigentumseinheit im Jahre 1987. Er verpachtete die Gaststätte mit Vertrag vom 26.3.1993. Das Pachtverhältnis läuft bis zum 31.3.2003.
In der Eigentümerversammlung vom 13.7.2000 faßten die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden Beschluß:
„Der Verwalter wird beauftragt und bevollmächtigt, den Eigentümer der Einheit Nr. 2 laut Teilungserklärung, Herrn S. und den Eigentümer der Einheit Nr. 63 laut Teilungserklärung (Aufteilungsplan Nr. 66), Herr K., aufzufordern, die Nutzung des Restaurants bzw. des Cafés zum 31.12.2000 zu beenden und die beiden Einheiten nur noch als Laden, wie in der Teilungserklärung eingetragen, zu nutzen. Wird dieser Aufforderung zum 31.12.2000 nicht Folge geleistet, wird der Verwalter beauftragt und bevollmächtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, und bei Gericht eine Nutzung entsprechend der Teilungserklärung zu verlangen.”
Dieser Beschluß wurde durch einen weiteren Beschluß vom 31.5.2001 bestätigt.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, in seinem Sondereigentum keine Gaststätte zu betreiben, den Gaststättenbetrieb zu beenden und auch künftig keine Gaststätte mehr zu betreiben. Mit Beschluß vom 26.2.2002 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner untersagt, sein Teileigentum als Gaststätte zu nutzen oder nutzen zu lassen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.8.2002 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 45 Abs. 1 WEG statthaft. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich nach den Regelungen für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 43 Abs. 1 WEG). Auf die in den §§ 574 ff. ZPO normierten Regelungen kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an (vgl. Demharter NZM 2002, 233 ff.).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus den Eigentümerbeschlüssen vom 13.7.2000 und 31.5.2001. Die Beschlüsse enthielten lediglich eine Aufforderung an den Verwalter, nicht jedoch die unmißverständliche Aufforderung an den Antragsgegner, den Betrieb einer Gaststätte zu unterlassen.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG sei verwirkt. Der Antragsgegner dürfe nach einem über 23jährigen Betrieb der Gaststätte darauf vertrauen, daß ein möglicher Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werde. Daß eine Nutzungsänderung in der Weise stattgefunden habe, daß die Gaststätte durch Aufstellung zahlreicher Spielgeräte zu einem Spielsalon geworden sei, sei nicht substantiiert vorgetragen. Für behauptete Belästigungen fehle es an einer substantiierten Darlegung. Zeugen seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht benannt worden.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß aus den Beschlüssen der Wohnungseigentümer vom 13.7.2000 und 31.5.2001 nichts zugunsten der Antragsteller hergeleitet werden kann. Zwar erscheint es nicht unbedingt zwingend, daß sich aus den Beschlüssen nicht die unmißverständliche Aufforderung an den Antragsgegner ergebe, den Betrieb einer Gaststätte zu unterlassen. Die Beschlüsse können jedoch, unabhängig von der Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung, schon deshalb keine Bindungswirkung begründen, weil sie nicht rechtsgestaltend die Nutzung als Gaststätte untersagt haben, sondern, ausgehend von einem bereits bestehenden Unterlassungsanspruch, den Verwalter lediglich zu Maßnahmen zur Durchsetzung dieses angenommenen Anspruchs beauftragt und bevollmächtigt haben.
b) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Unterlassungsanspruch der Antragsteller verwirkt ist.
(1) Die Tatsachen, aus denen das Landgericht die Verwirkung abgeleitet hat, sind rechtsfehlerfrei festgestellt und deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 27 Abs. ...