Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 29.12.1994; Aktenzeichen 21 T 112/94) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 29. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1,5 Mio.DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Firma A hat von der Firma B elf Sondereigentumseinheiten (Wohnungseigentum bzw. Teileigentum) gekauft und diese anschließend mit Preisaufschlägen weiterveräußert.
Gemäß dem zwischen beiden Firmen abgeschlossenen Bauträgervertrag sollte der von der Firma A zu entrichtende Gesamtkaufpreis von 3 192 723 DM innerhalb einer bestimmten Frist auf einem Notar-Anderkonto hinterlegt werden, wobei der beurkundende Notar gleichzeitig unwiderruflich angewiesen wurde, den hinterlegten Kaufpreis unter bestimmten Voraussetzungen in Teilbeträgen an die Firma B auszuzahlen.
Ferner wurde – mit einer Ausnahme – in den die Weiterveräußerung der Sondereigentumseinheiten betreffenden Kaufverträgen vereinbart, daß die Kaufpreise auf einem Anderkonto des Notars X zu hinterlegen und nach den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung auszuzahlen seien.
Nachdem die Firma A mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten war, einigte sie sich mit der Firma B u.a. darauf, daß zu dem vereinbarten Gesamtkaufpreis als pauschaler Ersatz des eingetretenen Verzugsschadens ein Betrag vom 280 000 DM hinzukomme. Ferner trat die Firma A sämtliche ihr aus der Weiterveräußerung der Sondereigentumseinheiten zustehenden Rechte und Ansprüche, „insbesondere den Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung”, an die Firma B ab und traf mit ihr hierzu folgende weitere Vereinbarung:
Soweit die Firma B aufgrund der in dieser Urkunde enthaltenen Vereinbarungen und Abtretungen Kaufpreiszahlungen aus den … genannten Kaufverträgen sowie aus den … noch abzuschließenden Kaufverträgen in Höhe von mehr als DM 3.472.723,– vereinnahmen sollte, ist die Firma B verpflichtet, den DM 3.472.723,– übersteigenden Betrag an die Firma A hinauszuzahlen. Auf Sicherung und Aufrechnung wird insoweit verzichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden. … wird vereinbart, … daß der Firma A Kaufpreiszahlungen erlassen werden, soweit der oben genannte Betrag von DM 3.472.723,– durch Zahlungen dritter Käufer oder der Firma A bereits B zugeflossen ist.
Die Abtretung wurde dem Hinterlegungsnotar von der Firma A angezeigt.
In der Folgezeit beschaffte die Firma B bei ihrer globalfinanzierenden Bank Bürgschaften nach § 7 MaBV, die von der Firma A an die Endkäufer übergeben wurden und nach denen die verbürgten Beträge (jeweils 86 % des jeweiligen Kaufpreises) auf ein von der Bank angegebenes Konto der Firma B zu überweisen sind.
2. Die Firma A ist der Auffassung, die auf dem Notar-Anderkonto künftig eingehenden Gelder seien, soweit sie den Betrag von 3 472 723 DM übersteigen, direkt an sie auszuzahlen.
Als sie in diesem Sinne an Notar X herantrat, lehnte dieser mit Schreiben vom 11.10.1994 ein entsprechendes Vorgehen ab. Maßgeblich für Zahlungen aus dem Anderkonto seien die von der Firma A mit den Käufern der einzelnen Sondereigentumseinheiten abgeschlossenen Kaufverträge. Danach seien die Käufer aufgrund der für sie übernommenen Bürgschaften verpflichtet, den Kaufpreis auf dem Anderkonto zu hinterlegen und ihn, den Notar, zu dessen Auszahlung je nach Baufortschritt anzuweisen. So lange diese ihm erteilte Hinterlegungsanweisung nicht von den Firmen A und B einverständlich geändert werde, sei er gehalten, die weiteren Auszahlungen auch dann auf ein von der Firma B genanntes Konto vorzunehmen, wenn hierbei der Betrag von 3 472 723 DM überschritten werde. Soweit zwischen beiden Firmen vereinbart worden sei, daß die Firma B die diesen Betrag übersteigenden Gelder an die Firma A zurückzuzahlen habe, habe er sich um diese internen Abmachungen und Ansprüche nicht zu kümmern.
3. Daraufhin erhob die Firma A gegen den Notar Beschwerde mit dem Antrag,
- ihm zu untersagen, Auszahlungen an die Firma B vorzunehmen, die die Gesamtsumme von 3 472 723 DM übersteigen;
- ihn anzuweisen, die diesen Betrag übersteigenden Erwerberzahlungen an sie abzuführen, hilfsweise, sie zu hinterlegen.
Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, der amtierende Notar müsse das gesamte Vertragswerk mitsamt den darin getroffenen materiell-rechtlichen Regelungen berücksichtigen. Zweck der Abtretung sei eindeutig lediglich die Sicherstellung der 3 472 723 DM. Die Regelung, daß der Firma A Kaufpreiszahlungen „erlassen werden”, soweit der Firma B der Betrag von 3 472 723 DM durch Zahlungen dritter Käufer zugeflossen sei, könne nur bedeuten, daß seitens der Firma B auf die Abtretungen in überschießender Höhe verzichtet werde. Aufgrund dieses Verzichts sei die Abtretung bzw. Zahlungsanweisung insoweit hinfällig. Wo kein Anspruch mehr bestehe, bestehe auch keine Berechtigung zur...