Leitsatz (amtlich)

1. Wird bei einer Kapitalerhöhung auf die übernommenen Stammeinlagen als Sacheinlage ein Grundstück eingebracht, so hat der Anmelder auf Aufforderung des Registergerichts als Nachweis über den Wert der Sacheinlage regelmäßig ein Sachverständigengutachten vorzulegen; er kann die Vorlegung nicht mit der Begründung ablehnen, das Registergericht sei zu eigenen Ermittlungen befugt.

2. Ob in Ausnahmefällen von der Vorlegung eines Sachverständigengutachtens bei Einbringung von Grundstücken als Sacheinlage abgesehen werden kann, prüft das Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen.

3. Offenbleibt, ob bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage das Registergericht die Vorlegung eines Sacherhöhungsbereichs verlangen darf.

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren, insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 1. März 1994, wird auf jeweils 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Im Handelsregister ist die Firma X.-GmbH eingetragen; das Stammkapital beträgt 60.000 DM. Am 1.7.1993 hat die Gesellschaft eine Erhöhung des Stammkapitals um 40.000 DM auf insgesamt 100.000 DM zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Gemäß Gesellschafterbeschluß haben von der erhöhten Stammeinlage die bisherigen Gesellschafter A. und B. je 20.000 DM übernommen. Darauf haben die Gesellschafter jeweils Sacheinlagen geleistet, und zwar durch Einbringung je eines 1/2 Miteigentumsanteils an einem Grundstück, wobei der Wert eines Miteigentumsanteils mit 149.457 DM beziffert worden ist. Davon haben sie entsprechend dem Beschluß der Gesellschafterversammlung jeweils 20.000 DM auf die erhöhte Stammeinlage verrechnet; der Restbetrag wurde als Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft deklariert.

Bei dem eingebrachten Grundstück handelt es sich um eine Teilfläche von ca. 1.941 qm aus dem Grundstück FlNr. … mit einer Fläche von insgesamt 3.283 qm; das Gesamtgrundstück ist mit einer Buchgrundschuld zugunsten einer Bank in Höhe von 450.000 DM belastet.

2. Das Amtsgericht hat der Gesellschaft mit Zwischenverfügung vom 6.7.1993 aufgegeben, zur Beurteilung des Wertes der Sacheinlage ein Gutachten über den Grundstückswert vorzulegen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde, der die Registerrichterin nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.2.1994 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Notar eingelegte weitere Beschwerde der Gesellschaft.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Allerdings ergibt sich die Vollmacht des Notars entgegen dessen Auffassung nicht aus § 129 FGG, der wegen Fehlens einer Anmeldepflicht bei der Kapitalerhöhung nicht anwendbar ist (vgl. Lutter/Hommelhoff GmbHG 13. Aufl. § 57 Rn. 12; Ammon, Die Anmeldung zum Handelsregister, DStR 1993, 1025/1028). Die Vorinstanzen durften aber davon ausgehen, daß die Gesellschaft den Notar wirksam bevollmächtigt hat.

2. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Registergericht sei verpflichtet, den Wert einer Sacheinlage zu prüfen und, falls dieser nicht den Wert der übernommenen Einlage erreiche, die Eintragung abzulehnen. Welche Belege und Unterlagen es zur Überprüfung für erforderlich und ausreichend erachte, stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine sichere Grundlage für den Grundstückswert könne nur die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erbringen. Deshalb bestehe die Aufforderung an die Gesellschaft, ein Gutachten zum Grundstückswert vorzulegen, zu Recht.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, nicht in jedem Fall könne für den Wert eines Grundstücks ein Sachverständigengutachten verlangt werden; dies setze konkrete Zweifel an der Werthaltigkeit der Sacheinlage voraus, die hier nicht gegeben seien, weil sich der Wert des Grundstücks aus der vorgelegten Grundstückskaufvertragsurkunde mit hinreichender Sicherheit ergebe.

Diese Auffassung kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

b) Bei der Gesellschaftgründung können von den Gesellschaftern auf die übernommenen Stammeinlagen auch Sacheinlagen geleistet werden (vgl. § 5 Abs. 4 GmbHG). Nach § 9c Satz 2 GmbHG hat das Registergericht die Eintragung abzulehnen, wenn Sacheinlagen überbewertet worden sind. Eine Überbewertung von Sacheinlagen kann den Anschein eines solventen Unternehmens erwecken, obwohl die reale Aufbringung des Stammkapitals nicht gewährleistet ist, und damit eine Gefährdung der Gläubiger naheliegt (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 15. Aufl. § 5 Rn. 15). Da bei Sacheinlagen allgemein gesehen eine erhöhte Gefahr unseriöser Gesellschaftsgründungen durch Einbringung mangelhafter oder gar wertloser Gegenstände besteht, fordert das Gesetz, daß Sacheinlagen bereits vor der Anmeldung vollständig zu bewirken sind (§ 7 Abs. 3 GmbHG), ferner haben die Gesellschafter einen Sachgr...

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