Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalerhöhung mit gemischter Sacheinlage
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Kapitalerhöhung mit sog. gemischter Sacheinlage braucht zwar nicht der Wert der Sacheinlage, wohl aber der geschätzte Betrag der dem Einleger zu gewährenden über die Stammeinlage hinausgehenden Vergütung (z.B. Gesellschafterdarlehen) im Gesellschaftsvertrag angegeben zu werden.
2. Der Registerrichter kann bei Kapitalerhöhung mit Sacheinlage im Rahmen der ihm durch seine Prüfungspflicht nach §§ 57 a, 9 c GmbHG auferlegten Amtsermittlung (§ 12 FGG) die Vorlage eines Sachgründungsberichts verlangen.
Normenkette
GmbHG §§ 56, 57a
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Aktenzeichen HRB 9357) |
LG Stuttgart (Aktenzeichen 4 KfH T 2/81) |
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals der Firma Erwin Gall GmbH ins Handelsregister.
Er hat zu diesem Zweck u.a. eine notarielle Urkunde vorgelegt, deren Ziffer III lautet:
„Einbringung
(1) Die neue Stammeinlage von 250.000,– DM wird von dem bisherigen Gesellschafter, Herr Erwin Gall, dergestalt übernommen, daß das Vermögen der Einzelfirma Erwin Gall mit dem Sitz in Stuttgart bzw. im Falle einer etwa notwendigen Firmenänderung das Vermögen der geänderten Einzelfirma mit allen Aktiven und Passiven zu Buchwerten mit Wirkung vom 01.01.1981 in die Erwin Gall GmbH eingebracht wird. Grundlage für den Umfang der eingebrachten Vermögenswerte und der übernommenen Schulden bildet die auf den 31.12.1980 aufzustellende Bilanz der Einzelfirma Erwin Gall.
(2) Im einzelnen werden alle bilanzierten Vermögensgegenstände lt. Bilanz zum 31.12.1980 eingebracht. Bewegliche Gegenstände werden übergeben, Forderungen werden abgetreten, Verbindlichkeiten werden übernommen. Grundstücke sind nicht vorhanden.
(3) Für die nach Ziffer 1 und 2 eingebrachten Vermögensgegenstände erhält und übernimmt der einbringende Gesellschafter, Herr Erwin Gall, die neue Stammeinlage von 250.000,– DM. Herr Erwin Gall übernimmt hiermit die neue Stammeinlage zu 250.000,– DM
(4) Damit ist die Stammeinlage geleistet. Soweit der Wert des eingebrachten Geschäftsbetriebes 250.000,– DM übersteigt, erhält Herr Erwin Gall bei der Erwin Gall GmbH die Gutschrift eines Gesellschafterdarlehens in entsprechender Höhe.”
Das Amtsgericht – Registergericht – hat am 18. Februar 1981 folgende Zwischenverfügung erlassen:
„Dem Vollzug der obengenannten Anmeldung steht folgendes entgegen:
1. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 GmbHG muß der Wert der Sacheinlage unmißverständlich und eindeutig ziffernmäßig angegeben werden und in den Gesellschafterbeschluß aufgenommen werden. Desgleichen ist die Wertfestsetzung in die Übernahmerklärung aufzunehmen § 56 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.
2. Soweit der Wert der Sacheinlage die einzubringende Stammeinlage übersteigt ist der Wert des Differenzbetrages ziffernmäßig festzusetzen.
3. Für die Stammkapitalerhöhung mit Sacheinlage sind die Vorschriften über die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen entsprechend anzuwenden.
Vorzulegen ist deshalb ein Sachgründungsbericht in schriftlicher Form, unterzeichnet von den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG.
Aus ihm muß hervorgehen:
- die Person des Gesellschafters, der eine Sacheinlage übernommen hat
- welcher Gegenstand in die GmbH zur Erfüllung der Einlageverpflichtung eingebracht wird
- welche Tatsachen und Umstände für die Angemessenheit, also die Werteinstufung durch die Gesellschafter maßgeblich gewesen sind.
…
5. Gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG muß die Wertfestsetzung der Sacheinlage auch im Gesellschaftsvertrag enthalten sein.
…”
Die hiergegen vom Geschäftsführer der GmbH eingelegte Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 2.6.1981 zurückgewiesen.
In den Gründen führt es im wesentlichen aus: Eine registerrichterliche Prüfung gemäß §§ 57 a, 9 c Satz 2 GmbHG könne nur erfolgen. wenn der Wert der Sacheinlage angegeben werde. Dieser und der Differenzbetrag zwischen einzubringender Stammeinlage und dem Wert der Sacheinlage seien daher in den für die Eintragung vorzulegenden notariellen Urkunden festzusetzen. Ebenso sei ein Sachgründungsbericht vorzulegen, da auf die Erhöhung des Stammkapitals mit Sacheinlagen die Vorschriften für die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen entsprechend anzuwenden seien.
Mit seiner weiteren Beschwerde macht der Antragsteller geltend, im Kapitalerhöhungsbeschluß, der Übernahme und dem Gesellschaftsvertrag sei eine ziffernmäßige Angabe des Werts der Sacheinlage und des Differenzbetrags zur Stammeinlage entbehrlich; es genüge vielmehr, wenn der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage beziehe, festgesetzt sei.
Der Registerrichter müsse nämlich nur prüfen, ob der Wert der Sacheinlage den Betrag der Stammeinlage erreiche. Er könne sich daher mit der Feststellung begnügen, daß der Wert der Sacheinlage höher als der Betrag der Stammeinlage sei.
Auch sei zu unterscheiden zwischen den Förmlichkeiten und dem Inhalt der Anmeldung einerseits und der Prüfung durch das Registergericht andererseits. Da...