Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalerhöhung mit gemischter Sacheinlage
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Kapitalerhöhung mit sog. gemischter Sacheinlage braucht zwar nicht der Wert der Sacheinlage, wohl aber der geschätzte Betrag der dem Einleger zu gewährenden über die Stammeinlage hinausgehenden Vergütung (z.B. Gesellschafterdarlehen) im Gesellschaftsvertrag angegeben zu werden.
2. Der Registerrichter kann bei Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen im Rahmen der ihm durch seine Prüfungspflicht nach §§ 57a, 9c GmbHG auferlegten Amtsermittlung (§ 12 FGG) die Vorlage eines Sachgründungsberichts verlangen.
Tatbestand
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals der Firma X-GmbH ins Handelsregister.
Er hat zu diesem Zweck u.a. eine notarielle Urkunde vorgelegt, deren Ziff. III lautet:
Einbringung
(1) Die neue Stammeinlage von 250 000 DM wird von dem bisherigen Gesellschafter, Herr X, dergestalt übernommen, dass das Vermögen der Einzelfirma X mit dem Sitz in Stuttgart bzw. im Falle einer etwa notwendigen Firmenänderung das Vermögen der geänderten Einzelfirma mit allen Aktiven und Passiven zu Buchwerten mit Wirkung vom 1.1.1981 in die X-GmbH eingebracht wird. Grundlage für den Umfang der eingebrachten Vermögenswerte und übernommenen Schulden bildet die auf den 31.12.1980 aufzustellende Bilanz der Einzelfirma X.
(2) Im einzelnen werden alle bilanzierten Vermögensgegenstände lt. Bilanz zum 31.12.1980 eingebracht. Bewegliche Gegenstände werden übergeben, Forderungen werden abgetreten, Verbindlichkeiten werden übernommen. Grundstücke sind nicht vorhanden.
(3) Für die nach Ziff. 1 und 2 eingebrachten Vermögensgegenstände erhält und übernimmt der einbringende Gesellschafter, Herr X, die neue Stammeinlage von 250 000 DM. Herr X übernimmt hiermit die neue Stammeinlage zu 250 000 DM.
(4) Damit ist die Stammeinlage geleistet. Soweit der Wert des eingebrachten Geschäftsbetriebes 250000 DM übersteigt, erhält Herr X bei der X-GmbH die Gutschrift eines Gesellschafterdarlehens in entsprechender Höhe.
Das AG - Registergericht - hat am 18.2.1981 folgende Zwischenverfügung erlassen:
Dem Vollzug der obengenannten Anmeldung steht folgendes entgegen:
1. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 GmbHG muss der Wert der Sacheinlage unmissverständlich und eindeutig ziffernmäßig angegeben werden und in den Gesellschafterbeschluss aufgenommen werden.
Desgleichen ist die Wertfestsetzung in die Übernahmeerklärung aufzunehmen § 56 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.
2. Soweit der Wert der Sacheinlage die einzubringende Stammeinlage übersteigt ist der Wert des Differenzbetrages ziffermäßig festzusetzen.
3. Für die Stammkapitalerhöhung mit Sacheinlage sind die Vorschriften über die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen entsprechend anzuwenden.
Vorzulegen ist deshalb ein Sachgründungsbericht in schriftlicher Form, unterzeichnet von den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG.
Aus ihm muss hervorgehen:
a) die Person des Gesellschafters, der eine Sacheinlage übernommen hat
b) welcher Gegenstand in die GmbH zur Erfüllung der Einlageverpflichtung eingebracht wird
c) welche Tatsachen und Umstände für die Angemessenheit, also die Werteinstufung durch die Gesellschafter maßgeblich gewesen sind.
...
5. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG muss die Wertfestsetzung der Sacheinlage auch im Gesellschaftsvertrag enthalten sein.
Die hiergegen vom Geschäftsführer der GmbH eingelegte Beschwerde hat das LG durch Beschluss vom 2.6.1981 zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Beschwerde macht der Antragsteller geltend, im Kapitalerhöhungsbeschluss, der Übernahme und dem Gesellschaftsvertrag sei eine ziffernmäßige Angabe des Werts der Sacheinlage und des Differenzbetrags zur Stammeinlage entbehrlich; es genüge vielmehr, wenn der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage beziehe, festgesetzt sei.
Der Registerrichter müsse nämlich nur prüfen, ob der Wert der Sacheinlage den Betrag der Stammeinlage erreiche. Er könne sich daher mit der Feststellung begnügen, dass der Wert der Sacheinlage höher als der Betrag der Stammeinlage sei.
Auch sei zu unterscheiden zwischen den Förmlichkeiten und dem Inhalt der Anmeldung einerseits und der Prüfung durch das Registergericht andererseits. Dass das Registergericht zur Nachprüfung des Werts der Sacheinlage Unterlagen anfordern könne, bedeute nicht, dass die Wertangabe notwendigerweise Inhalt der bei der Anmeldung vorzulegenden notariellen Urkunden sein müsse.
Ein Sachgründungsbericht sei im Hinblick auf den fehlenden Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung nicht vorzulegen.
Entscheidungsgründe
II. Die weitere Beschwerde des Geschäftsführers ist zulässig (§§ 125, 27, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Sie führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur teilweisen Aufhebung der Zwischenverfügung des Registergerichts vom 18.2.1981.
1. Anforderungen an den Kapitalerhöhungsbeschluss
a) Angabe des Wertes der Sacheinlage ist nicht erforderlich
Für die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen...