Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Amtspflichten der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde bei der Verbescheidung eines Vorbescheidsantrags für ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich.
2. Zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungsprozeß.
Normenkette
BayBO 1982 Art. 75, 69; BayBO 1994 Art. 6, 79; VwGO § 121; BauGB § 34 Abs. 1, § 36
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 1 U 3169/99) |
LG München I (Aktenzeichen 9 O 18522/96) |
Tenor
I. Die Revision der Klägerin gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, nimmt die Stadt A. (Beklagte zu 1) und den Freistaat Bayern (Beklagter zu 2) wegen Amtspflicht Verletzung und enteignungsgleichen Eingriffs auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Nichterteilung eines baurechtlichen Vorbescheids entstanden sei.
Die Klägerin erwarb im November 1993 das innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von A. in einem Gebiet ohne Bebauungsplan gelegene Grundstück, um dort neben einem bereits vorhandenen Gebäude ein Dreifamilienhaus zu errichten. Ihr Antrag vom 26.1.1994 auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses ging am 31.1.1994 bei der Stadt ein. Die Stadt verweigerte in ihrer Stellungnahme vom 21.2.1994 gegenüber dem Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, das Bauvorhaben füge sich nicht ein, sei städtebaulich bedenklich und die Erschließung unzureichend.
Der Vorbescheidsantrag der Klägerin und die Stellungnahme der Stadt gingen am 23.2.1994 beim Landratsamt ein. Mit Schreiben vom 8.3.1994 forderte das Landratsamt unter Hinweis auf die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens die Klägerin auf, weitere Unterlagen beizubringen, u. a. betreffend die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu den Grundstücksgrenzen und den umgebenden baulichen Anlagen sowie die Berechnung der Grund- und Geschoßflächen nach der Baunutzungsverordnung für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke. Die angeforderten Unterlagen lagen dem Landratsamt spätestens Ende Mai 1994 vor. Mit Schreiben vom 3.6.1994 gab das Landratsamt den Vorbescheidsantrag mit den Berechnungen der Klägerin an die Stadt zurück mit der Bitte, die Verweigerung des Einvernehmens nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls detailliert zu begründen.
Das Schreiben des Landratsamts ging am 7.6.1994 bei der Stadt ein. Diese behandelte die Angelegenheit in der turnusmäßigen Sitzung des Bauausschusses vom 5.7.1994, zugleich mit einem Antrag der Klägerin vom 2.5.1994 auf Erteilung der Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben, der am 11.5.1994 bei der Stadt eingegangen war. Der Bauausschuß äußerte sich ablehnend. Auf seine Empfehlung beschloß der Stadtrat am 19.7.1994 die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlaß einer Veränderungssperre für ein Gebiet, innerhalb dessen das Grundstück der Klägerin lag. Die Maßnahmen wurden am 11.8.1994 im Amtsblatt der Stadt bekanntgemacht; am Tag nach der Bekanntgabe trat die Veränderungssperre in Kraft. Über den Vorbescheidsantrag der Klägerin entschied das Landratsamt nicht mehr, ebensowenig über ihren am 11.7.1994 beim Landratsamt eingegangenen Baugenehmigungsantrag.
Bereits am 30.6.1994 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu 2 zur Erteilung des Vorbescheids zu verpflichten; die Stadt wurde zum Verfahren beigeladen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragte die Klägerin zuletzt, den Beklagten zu 2 zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten sowie festzustellen, daß er verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid, beschränkt auf die planungsrechtliche Zulässigkeit, zu erteilen. Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 25.1.1996 fest, daß der Beklagte zu 2 verpflichtet war, der Klägerin den beantragten Vorbescheid, beschränkt auf die planungsrechtliche Zulässigkeit, zu erteilen. Den Antrag, den Beklagten zu 2 zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten, wies es ab, weil das Vorhaben wegen der am 11.8.1994 bekanntgemachten Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig sei und im übrigen auch wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen nicht zulässig wäre. Die Klägerin legte insoweit Berufung ein. Im November 1997 nahm sie ihren Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beim Landratsamt zurück, weil die Finanzierung des Bauvorhabens nicht mehr möglich sei.
Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erklärte sie die Erledigung der Hauptsache und beantragte festzustellen, daß sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gehabt habe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 30.10.1998 zurück. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.2000 verworfen.
Die Klägerin h...