Leitsatz (amtlich)
Die Firma der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft (hier Kommanditgesellschaft auf Aktien) bedarf nur dann nicht der Aufnahme in die Satzung der Gesellschaft, wenn sie entweder mit der Firma der Hauptniederlassung identisch ist oder ergänzend hierzu nur den erklärenden Zusatz enthält, daß es sich um eine Zweigniederlassung an einem bestimmten Ort handelt. Wird aber die Firma der Zweigniederlassung abweichend gebildet, was in bestimmten Grenzen zulässig ist, so muß eine solche Firma, wie die der Hauptniederlassung, in die Satzung aufgenommen werden.
Orientierungssatz
Zitierung: Vergleiche BayObLG München, 1990-05-31, BReg 3 Z 38/90, BayObLGZ 1990, 151.
Gründe
I.
Im Handelsregister ist die Firma X. Kommanditgesellschaft auf Aktien mit dem Sitz in A eingetragen. Das Unternehmen hat in B eine Zweigniederlassung, die als „SB-Modecenter Zweigniederlassung der X. Kommanditgesellschaft auf Aktien” firmiert. Mit Schriftsatz vom 26.11.1990 meldete die Gesellschaft, vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten Notar, die Änderung der Firma der Zweigniederlassung in „SB Mode + Sport Zweigniederlassung der X. Kommanditgesellschaft auf Aktien” zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Rechtspfleger wies die Anmeldung zurück, weil die von der Firma der Hauptniederlassung abweichende Firma der Zweigniederlassung nicht in der Satzung enthalten sei. Der hiergegen eingelegten Erinnerung halfen Rechtspfleger und Richter nicht ab. Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluß vom 28.10.1991 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft. Die zuständige Industrie- und Handelskammer hält die Aufnahme der Firma der Zweigniederlassung in die Satzung nicht für erforderlich.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Zweigniederlassung sei ein auf Dauer räumlich und organisatorisch, nicht aber rechtlich verselbständigter Teil des Unternehmens der Gesellschaft; da die Zweigniederlassung keine Rechtsfähigkeit besitze, werde sie stets für die Gesellschaft tätig. Fehle eine besondere Regelung, so trete die Zweigniederlassung unter der Firma der Gesellschaft, gegebenenfalls mit einem Niederlassungszusatz auf. Solle aber die Zweigniederlassung eine Firma führen, die davon in weitergehender Weise abweiche, müsse dies in der Satzung geregelt werden; denn die abweichende Firma der Zweigniederlassung stelle in deren Geschäftskreis den Namen der Gesellschaft dar und müsse ebenso wie die eigentliche Firma durch die Satzung legitimiert sein.
2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg; die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
Nach § 281 Abs. l AktG muß auch die Satzung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien den gemäß § 23 Abs. 3 AktG für Aktiengesellschaften vorgeschriebenen Mindestinhalt haben; die Satzung muß u.a. die Firma der Gesellschaft bestimmen. Umstritten ist, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies auch für die Firma einer Zweigniederlassung gilt.
a) Zunächst ist die Errichtung einer Zweigniederlassung ein rein tatsächlicher Akt, eine Organisationsmaßnahme der Gesellschaft, die, falls eine entgegenstehende Satzungsbestimmung fehlt, zur Verwaltungstätigkeit des Vorstands zählt und keiner Satzungsänderung bedarf (h.M. vgl. Großkomm/Barz AktG 3. Aufl. § 42 Anm. 7; KölnerKomm/Kraft AktG 2. Aufl. § 4 Rn. 13 m.w.Nachw.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß auch die Firmengebung oder Firmenänderung für die Zweigniederlassung in jedem Fall ohne Satzungsänderung zulässig wäre.
(1) Der Gesetzgeber hat zur Frage der Firmenbildung bei Zweigniederlassungen keine ausdrückliche Regelung getroffen. Der Bestimmung des § 42 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AktG ist nur zu entnehmen, daß Zusätze zur Firma der Zweigniederlassung grundsätzlich zulässig, aber, abgesehen von den Fällen der § 30 Abs. 3, § 50 Abs. 3 HGB, nicht erforderlich sind (vgl. RGZ 113, 213/218; Wessel Die Firmengründung 5. Aufl. Rn. 360 m.w.Nachw.).
Grundsätzlich können Handelsgesellschaften nur eine einzige Firma führen, da diese nicht nur der Name ist, unter dem die Gesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreibt, sondern, im Gegensatz zur Firma des Einzelkaufmanns, der daneben einen bürgerlichen Namen führt, auch ihr alleiniger Name. Da jedes Rechtssubjekt, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise mehrere Bezeichnungen zuläßt, einen einzigen bestimmten Namen haben muß, mit dem es im Rechtsverkehr eindeutig identifiziert werden kann, wäre eine mehrfache Firmenführung eine Durchbrechung dieses Prinzips (vgl. BGHZ 67, 166/168 f.; Staub/Hüffer HGB 4. Aufl. § 17 Rn. 28, 29 m.w.Nachw.). Nun ist aber für eine Zweigniederlassung wesentlich, daß es sich um einen räumlich getrennten Teil eines Unternehmens handelt, der auf Dauer selbständig gegenüber der Hauptniederlassung Geschäfte tätigt und in sachlicher und personeller Hinsicht die hierfür erforderliche Organisation aufweist. Diese...