Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung eines Übergabevertrages. Schenkung
Leitsatz (redaktionell)
Durch die Generalklausel des groben Undanks im Sinn von § 530 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber Raum für eine Einzelfallbewertung eröffnet, die in erster Linie den Richtern der Tatsacheninstanzen obliegt.
Normenkette
BGB § 530 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 16.07.1993; Aktenzeichen 8 U 1576/93) |
LG Passau (Aktenzeichen 3 O 755/92) |
Tenor
I. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Nichte, die Rückübertragung eines Grundstücks.
Durch notariellen Vertrag vom 17.3.1983 übertrug die ledige, damals 53-jährige Klägerin ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück (Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Grünland zu 0,2017 ha) an die damals 21-jährige Beklagte. Diese wurde im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Unter Nr. VIII des Übergabevertrages vereinbarten die Parteien folgende „Gegenleistungen”:
Wohnungs- und Mitbenützungsrecht
Der Übergeber erhält auf Lebensdauer vom Tage des Besitzübergangs an das unentgeltliche Wohnungs- und Mitbenützungsrecht im übergebenen Anwesen, das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit … bestellt wird.
Es besteht in dem Recht der ausschliesslichen Benutzung der drei ersten links vom Hauseingang im Erdgeschoß gelegenen Zimmer, ferner in dem Recht auf Mitbenutzung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Einrichtungen und Anlagen. Weiter steht dem Übergeber nach eigener Wahl ein Platz im Garten und Schuppen zu. Er ist zur freien Bewegung in und beim Anwesen berechtigt.
Austrag
Der Übernehmer gewährt dem Übergeber vom Tage der Besitzübergabe an auf Lebensdauer folgenden unentgeltlichen Austrag, dessen wiederkehrende Leistungen als Reallast am gesamten übergebenen Grundbesitz bestellt werden:
a) Unterhaltung der Wohnung
Die vorgenannten Räume des Übergebers hat der Übernehmer auf seine Kosten stets in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu unterhalten; er hat daher alle anfallenden Reparatur- und Wartungsmaßnahmen stets unverzüglich durchzuführen.
Der Übergeber hat ferner Anspruch auf freie Beheizung sowie Müllabfuhr, ebenso freien Strom- und Wasserbezug. Berichtigt wird, daß die Kosten von Strom und Beheizung der Übergeber selbst trägt. An den Gemeinkosten des Hauses braucht er sich nicht zu beteiligen.
c) Mitbenützung von Gegenständen
Ein jeweils beim Anwesen vorhandener Personenkraftwagen ist dem Übergeber samt Fahrer und Treibstoff zu angemessenem Bedarf kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Werkzeuge und Geräte, ebenso Maschinen im Anwesen darf der Übergeber unentgeltlich mitbenützen.
d) Wart und Pflege
Der Übernehmer hat den Übergeber bei Krankheit oder Altersgebrechlichkeit sorgsam zu warten und zu pflegen, soweit dies im häuslichen Bereich ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich ist. Er hat dann alle anfallenden Hausarbeiten zu verrichten, Kleidung und Wäsche zu reinigen und instandzuhalten und ihm alle Arbeiten zu verrichten oder verrichten zu lassen, die er infolge Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr selbst verrichten kann. Vor allem hat er den Arzt zu holen, Arzneimittel herbeizuschaffen und alle erforderlichen Gänge und Fahrten zu besorgen und Hilfe zu leisten.
e) Krankenkosten
Kosten der ärztlichen Behandlung … sowie die Beiträge zu einer bestehenden Krankenversicherung trägt der Übergeber.
Wegzug des Übergebers
Es steht dem Übergeber frei, jederzeit vom Anwesen wegzuziehen. In diesem Fall hat der Übernehmer an den Übergeber … eine Auszugsrente zu zahlen, deren Höhe sich nach Artikel 43 ff AGBGB (a.F.) bestimmt. Der Übergeber ist - mit Ausnahme des Falles des Artikels 44 AGBGB (a.F.) - berechtigt, jederzeit in das Anwesen zurückzukehren und in alle seine Leibgedingsrechte wieder einzutreten.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 43 ff. AGBGB (a.F.).
Unter Nr.XV:
Schuldübernahmen
… Grundschulden übernimmt der Erwerber lediglich zu dinglicher Haftung …. Die persönliche Schuldhaft obliegt weiterhin der Übergeberin, da diese weiterhin die Zins- und Tilgungsleistungen erbringen wird …. Die Beteiligten bemerken, daß das Testament der Übergeberin vom 1.2.1983 URNr. 207 weiterhin Geltung haben soll, insbesondere ist die Erbin … (Beklagte) weiterhin zur Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen in dem Testament verpflichtet und insbesondere zur Zahlung des Betrags vom 60.000,– DM an Frau Rosa B., eine Schwester der Übergeberin.
Dies wird dahin ergänzt, daß dieser Betrag zu 60.000.-DM innerhalb von 4 Wochen fällig, also in dieser Zeit an Frau B. zu zahlen ist. Die Gläubigerin erwirbt hiermit einen selbständigen Anspruch hinsichtlich dieses Betrags zu 60.000,-DM.
Im übrigen ist unter Nr. VII folgendes bestimmt:
- Hinsichtlich des Wertes des Vertragsbesitzes, der die Gegenleistungen übersteigt, erfolgt die Übergabe unentgeltlich als Ausstattung s...