Gründe
I.
1. Das Amtsgericht Ingolstadt verurteilte den Angeklagten am 5.10.1990 wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein.
2. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Ingolstadt am 29.8.1991 das Urteil vom 6.10.1990 auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Ebersberg. In den Gründen ist ausgeführt, dass nicht das Amtsgericht Ingolstadt, sondern das Amtsgericht Ebersberg örtlich für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat zuständig sei.
3. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.
II.
Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.
Das Amtsgericht Ingolstadt war örtlich nicht zuständig. Der Angeklagte hat den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit schon vor seiner erstinstanzlichen Vernehmung zur Sache geltend gemacht (§ 16 Satz 3 StPO). Das Landgericht hat daher zu Recht nach der zwingenden Vorschrift des § 328 Abs. 2 StPO die Sache an das Amtsgericht Ebersberg verwiesen, bei dem sowohl ein Gerichtsstand des Tatorts als auch des Wohnsitzes begründet ist (§ 7, 8 StPO).
Das Amtsgericht Ingolstadt hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit nach § 7 StPO angenommen. Die Tat ist nicht in seinem Bezirk begangen worden.
Ort der Tat ist bei Begehungsdelikten der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Tätervorstellung eintreten sollte.
Dass der Angeklagte, der die verfahrensgegenständliche Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3.7.1989 gegen den Polizeibeamten ... verfasst und auf dem Postweg an den Präsidenten des Polizeipräsidiums in geschickt hat, im Gerichtsbezirk Ingolstadt nicht tätig geworden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ingolstadt ist aber auch nicht der Ort, an welchem der Erfolg der dem Angeklagten angelasteten falschen Verdächtigung eingetreten ist.
Für die Bestimmung des Erfolgsorts i.S. des § 9 Abs. 1 StGB ist weder entscheidend, dass - worauf das Landgericht abstellt - nach der Vorstellung des Angeklagten die gewünschte Disziplinarmaßnahme vom Polizeipräsidenten in ... ausgesprochen werden sollte, noch - worauf die Revision ihre Rechtsauffassung vom Tatort stützt -, dass tatsächlich ein Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten ... von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Ingolstadt durchgeführt wurde. Nach nahezu einhelliger Meinung kommt es bei Tatbeständen mit zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen erhobenen Absichten, mithin bei Delikten mit sogenannter überschießender Innentendenz, für die Bestimmung des Erfolgsorts der Tat grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem sich die Absicht verwirklicht und die Tat beendet wird (Dreher/Tröndle StGB 45.Aufl. § 9 Rn.3; Lackner StGB 19. Aufl. § 9 Rn.2; LK Tröndle 10. Aufl. StGB § 9 Rn.4; Schönke/Schröder-Eser StGB 23.Aufl. § 9 Rn. 6; Endemann NJW 1966, 2383; OLG Frankfurt wistra 1990, 271; a.A. OLG Stuttgart NJW 1974, 914). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass, genauer als das alte Recht (§ 3 Abs. 3 a.F.) das neue Recht in § 9 StGB nunmehr klarstellt, dass tatortbegründend nicht bereits der Eintritt irgendeines "Erfolges", sondern nur der "zum Tatbestand gehörende Erfolg" ist.
Bei der falschen Verdächtigung des § 164 StGB handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Die Absicht des Täters, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen einen anderen herbeizuführen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal (überschießende Innentendenz). Der Eintritt dieses erstrebten Erfolges, durch den die Tat beendet wird, ist jedoch für die Verwirklichung des Tatbestands nicht erheblich. Er ist deshalb auch kein "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im Sinn des § 9 StGB.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2993748 |
NJW 1992, 1248 |