Entscheidungsstichwort (Thema)
Meineid
Verfahrensgang
LG Bamberg (Urteil vom 15.10.1984) |
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten-K. gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. Oktober 1984 wird als unbegründet verworfen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. Oktober 1984 in Richtung gegen beide Angeklagte im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Kostenausspruch aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bamberg zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
1. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bamberg verurteilte die beiden Angeklagten am 19.7.1984 wegen je eines Verbrechens des Meineids zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Auf die Berufung der Angeklagten änderte das Landgericht Bamberg am 15.10.1984 das Ersturteil dahingehend ab, daß der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte K. verhängten Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Laden der Angeklagte K. und der Zeuge P. am 28.4.1983 gemeinsam Schutt: und Holz, das im Anwesen B. in B. gelagert war, auf einen Lkw auf. Sie trugen dabei den Abfall durch das Anwesen auf die Straße hinaus. Als ein alter Ofen zum Abtransport anstand, schickte der Zeuge P. seinen Sohn zum Zeugen K., damit dieser mithelfe, den Ofen aufzuladen. K. erklärte gegenüber P. der Ofen gehe ihn nichts an, dies sei Sache des Hausverwalters. Hierauf kam es zwischen beiden im Hausflur des Anwesens zu einer Auseinandersetzung,
in deren Verlauf P. dem Zeugen K. einen Schlag gegen die linke Halsseite versetzte, durch den dieser leicht verletzt wurde. In dem gegen den Zeugen P. vor dem Amtsgericht Bamberg anhängigen Strafverfahren wurden die Angeklagten am 26.8.1983 als Zeugen eidlich vernommen. Dabei bekundete der Angeklagte K. wahrheitswidrig, daß K. von P. keinen Schlag erhalten habe. Die Angeklagte K. sagte der Wahrheit zuwider aus, sie habe nicht gesehen, daß K. geschlagen worden sei; sie hätte es aber sehen müssen, wenn es zu Tätlichkeiten gekommen wäre. Mit ihren bewußt falschen Angaben wollten die Angeklagten den Zeugen P. vor einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung schützen.
2. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich die Revisionen des Angeklagten K. und der Staatsanwaltschaft in Richtung gegen beide Angeklagte, wobei der Angeklagte K. die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Staatsanwaltschaft nur die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde nachträglich auf den Strafausspruch beschränkt. Die Angeklagte K. ließ das Urteil unangefochten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Angeklagten K. erweist sich als unbegründet. Dagegen kann dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ein Erfolg nicht versagt werden.
A) Revision des Angeklagten Kohlmann
1. Die der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge greift nicht durch. Mit ihr macht der Angeklagte geltend, seine Verteidigerin habe in der Berufungshauptverhandlung Antrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür gestellt, daß er bei seiner Zeugenaussage vom 26.8.1983 vor dem Amtsgericht Bamberg auf Grund seiner intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite der vom Richter an ihn gestellten protokollierten Fragen zu beantworten. Die Strafkammer habe diesen Beweisantrag mit der unzulässigen Begründung abgelehnt, sie besitze selbst die erforderliche Sachkunde. Zwar habe der Angeklagte nach dem Schulbesuch die Gesellenprüfung als Kfz-Mechaniker mit Erfolg abgelegt. Seitdem seien aber 10 Jahre vergangen, in denen sich die geistigen Fähigkeiten des Angeklagten hätten wieder zurückbilden können.
Aus der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 15.10.1984 ergibt sich, daß die Verteidigerin des Angeklagten den Beweisantrag – wie in der Revisionsbegründung enthalten – gestellt und das Gericht diesen mit der dort angegebenen Begründung abgelehnt hat.
Diese Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat mit ihrer ablehnenden Entscheidung nicht gegen § 244 Abs. 2, 3 und 4 StPO verstoßen. Sie hat zu Recht ihre Sachkunde zur Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte auf Grund seiner geistigen Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite der seinerzeit an ihn als Zeugen gerichteten Fragen zu beantworten, genügen lassen. Es handelt sich um eine Frage, deren Entscheidung ähnlich wie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen (vgl. BGH NStZ 1982, 42; 432, 170; BGH bei Holtz MDR 1979, 988) grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Die Strafkammer war deshalb nicht gehalten, ihre Sachkunde im Urteil näher darzulegen. Diese ergibt sich aus der allgemeinen Berufs- und Lebenserfahrung der richterlichen Mitglieder. Der Tatrichter darf sich die er...